Rn. 65

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Wird ein WG im Rahmen eines Leistungsaustauschs unter seinem am Abgabeort üblichen Endpreis – gemindert um die üblichen Preisnachlässe – übertragen, so liegt darin eine objektive Bereicherung des Empfängers, vgl BFH v 07.12.1984, VI R 164/79, BStBl II 1985, 164; BFH v 22.07.1988, III R 175/85, BStBl II 1988, 995. Ob eine Einnahme in der Gestalt eines geldwerten Guts zugeflossen ist, richtet sich somit nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien. Da diese Vorstellungen unbeachtlich sind, kommt es auch nicht auf die Absicht der Vorteilsgewährung an, vgl BFH v 18.10.1974, VI R 249/71, BStBl II 1975, 182. Damit der Vorgang einkommensteuerrechtlich erheblich wird, müssen sich die Beteiligten auch nicht der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Marktpreis des WG am Abgabeort, vermindert um die üblichen Preisnachlässe, bewusst sein, vgl BFH v 15.06.1973, VI R 85/71, BStBl II 1973, 781; BFH v 18.10.1974, VI R 249/71, BStBl II 1975, 182.

Entscheidend ist allein, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde, vgl BFH v 23.01.1975, I R 242/71, BStBl II 1975, 340; BFH v 21.09.1990, VI R 97/86, BStBl II 1991, 262 sowie BFH v 07.11.2006, VI R 70/02, BFH/NV 2007, 425 zur verbilligten Überlassung einer Wohnung. Dies betrifft auch die verbilligte Überlassung sog Landes- oder Bundesbedienstetenwohnungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes oder von Werkswohnungen an ArbN, die in der privaten Wirtschaft tätig sind. Zum geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung einer Dienstwohnung, die sich im Gebäude einer ländlichen Polizeistation befindet, s FG SchlH v 10.07.2001, V 294/99; zu einer Schulhausmeisterwohnung s BFH v 16.02.2005, VI R 46/03, BStBl II 2005, 529.

 

Rn. 66

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

 

Rn. 67

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ob ein geldwerter Vorteil iSd § 8 Abs 2 S 1 EStG gegeben ist, bestimmt sich allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung; erforderlich ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde, BFH v 30.05.2001, VI R 123/00, BStBl II 2002, 230; BFH v 21.04.2010, X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436. Dies gilt selbst dann, wenn für qualitativ gleichwertige, funktionsgleiche Waren oder Dienstleistungen der übliche Endpreis geringer ist.

 

Rn. 68

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für die Einnahme ist allerdings Voraussetzung, dass die verbilligte Überlassung des WG im Rahmen einer Einkunftsart (zB als Arbeitslohn, vGA) erfolgt und nicht etwa als private unentgeltliche Zuwendung, vgl BFH v 18.10.1974, VI R 249/71, BStBl II 1975, 182; zu den Nachweisfragen vgl ebenfalls BFH BStBl II 1975, 182. Vgl FG München v 30.05.2016, 15 K 474/16 zum Meisterbonus wegen des erfolgreichen Ablegens der Meisterprüfung; BFH v 09.05.1985, IV R 184/82, BStBl II 1985, 427 (Preisverleihung an Journalisten, die Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt).

 

Rn. 69

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der geldwerte Vorteil besteht bei dem Empfänger nicht in den ersparten Aufwendungen, dazu s Rn 125ff, sondern in dem – um übliche Preisnachlässe am Abgabeort geminderten – üblichen Endpreis des zugewendeten WG (der Nutzungsmöglichkeit) am Abgabeort, gemindert um den Wert der Gegenleistung, vgl BFH v 04.07.1984, I R 195/81, BStBl II 1984, 842. Nicht die ersparte Ausgabe ist der Arbeitslohn, sondern die Leistung des ArbG, die die Ersparnis ermöglicht. Dabei ist es für eine Einnahme unerheblich, ob der Empfänger sie selbst in Anspruch genommen hätte, falls sie ihm nicht zugewendet worden wäre, vgl BFH v 09.03.1990, VI R 48/87, BStBl II 1990, 711 mwN.

 

Rn. 70

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Ein Gut iSd § 8 EStG ist unabhängig von der subjektiven Wertschätzung des Empfängers; es ist Gut, weil es allgemein als solches beurteilt wird, vgl BFH v 30.05.2001, VI R 123/00, BStBl II 2002, 230; BFH v 27.03.1991, VI R 126/87, BStBl II 1991, 720. Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart hängt zwar entscheidend von den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten ab, diese sind aber nach den objektiven Umständen zu beurteilen, vgl BFH v 18.10.1974, VI R 249/71, BStBl II 1975, 182; BFH v 10.06.1983, VI R 15/80, BStBl II 1983, 642; BFH v 05.07.1996, VI R 10/96, BStBl II 1996, 545.

 

Rn. 71

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

So wie die verbilligte Überlassung eines WG beim Empfänger des WG zu einer objektiven Vermögensmehrung führt, gilt Entsprechendes für den Leistenden, dem ein WG zu einem überhöhten Preis abgenommen wird, vgl BFH v 04.07.1984, I R 195/81, BStBl II 1984, 842, insoweit ist Geld zugewendet.

 

Rn. 72

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ein tatsächlich zugeflossener Vermögensvorteil ist grundsätzlich auch dann als Einnahme zu erfassen, wenn die objektiv vorliegende Bereicherung dem Empfänger aufgedrängt worden ist, dh nicht seinen Dispositionen entspricht, es ihm aber freisteht, den aufgedrän...

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