Rn. 164

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Auf die Erzielung von Einnahmen und ihrer Zurechnung zu dem StPfl hat die Verwendung der Einnahmen keinen Einfluss.

 

Rn. 165

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

So wird der Tatbestand der Einkunftserzielung nicht durch die unentgeltliche Abtretung von Ansprüchen in Frage gestellt, die der StPfl im Rahmen einer einkunftsrelevanten Tätigkeit erworben hat, vgl BFH v 23.01.1985, I R 64/81, BStBl II 1985, 330; BFH v 08.12.1987, IX R 161/83, BStBl II 1988, 433; BFH v 18.10.1989, I R 126/88, BStBl II 1990, 377. Durch die Abtretung macht der StPfl von seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die ihm zustehende Forderung Gebrauch. Auch die Vorausabtretung künftiger Forderungen bleibt auf die bisherige Zurechnung der Einkünfte ohne Einfluss, vgl BFH v 13.05.1976, IV R 83/75, BStBl II 1976, 592; BFH v 16.09.1986, IX R 1/82, BFH/NV 1987, 233.

 

Rn. 166

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Dass im Falle der entgeltlichen Abtretung einer Forderung das Entgelt beim Zedenten zu erfassen ist, ist nur für die Übertragung von Mietzins- und Pachtforderungen in § 21 Abs 1 Nr 4 EStG und in § 20 Abs 2 Nr 2–4 EStG für die dort aufgeführten Veräußerungsgeschäfte und Abtretungen geregelt. Ob daraus ein allgemeines Surrogationsprinzip abgeleitet werden kann, wonach das Entgelt für die Abtretung der Forderung beim Zedenten zu erfassen ist und der Einzug der Forderung durch den Zessionar im Vermögensbereich erfolgt, ist strittig. Nur wenn eine Einnahme einen der Tatbestände der §§ 1923 EStG erfüllt, ist eine Besteuerung zulässig, Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 6 (41. Aufl) unter Hinweis auf BFH v 23.06.2005, VI R 10/03, BStBl II 2005, 770; Heinicke, DStJG Bd 10 (1987), 120.

Der BFH hat die aus der abgetretenen Forderung zufließenden Einnahmen dem Zedenten zugerechnet und es als unerheblich angesehen, aus welchem Rechtsgrund – entgeltlich oder unentgeltlich – die Abtretung erfolgt ist, vgl BFH v 23.01.1985, I R 64/81, BStBl II 1985, 330. In den Fällen, in denen die entgeltliche Abtretung einer Forderung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, wird deshalb eine Einnahme bei dem Zedenten als dem Veräußerer der Forderung erst dann (und in der Höhe) erfasst, wenn der Erwerber und Zessionar die Forderung einzieht.

 

Rn. 167

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Einnahme muss dem StPfl nicht unmittelbar zufließen; sie ist dem StPfl auch dann zuzurechnen, wenn sie, zB im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs (vgl BFH v 15.11.2007, VI R 66/03, BStBl II 2008, 375; BFH v 16.03.1993, XI R 52/88, BStBl II 1993, 507 bzgl des eingetretenen gesetzlichen Übergangs des Lohnanspruchs auf das Arbeitsamt) einem Dritten zufließt. Auch Leistungen an den Gläubiger des StPfl sind beim StPfl Einnahmen, vgl auch BFH v 25.07.1986, VI R 203/83, BStBl II 1986, 868 bzgl Übernahme der LSt durch den ArbG.

 

Rn. 168

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine Einnahme kann auch der Treugeber erzielen, wenn sie nicht ihm, sondern dem Treuhänder zufließt; dafür ist Voraussetzung, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis beherrscht und der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt, vgl BFH v 27.01.1993, IX R 269/87, BStBl II 1994, 615 bzgl Einkünften aus VuV sowie dazu BMF v 01.09.1994, BStBl I 1994, 604; bzgl KapErtr aus einem Notaranderkonto vgl BFH v 30.01.1986, IV R 125/83, BStBl II 1986, 404. Zur sachlichen Qualifikation der Einkünfte vgl Rödder, DB 1988, 195.

Beträge, die der Treuhänder veruntreut, führen nicht zu steuerbaren Einnahmen, BFH v 13.11.2012, VI R 38/11, BStBl II 2013, 929; BFH v 16.12.2014, VIII R 19/12, BStBl II 2015, 643.

 

Rn. 169

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Angehörige des StPfl können, obwohl sie selbst den Tatbestand einer Einkunftsart nicht verwirklicht haben, Empfänger von Leistungen sein, die als Einnahmen des StPfl zu erfassen sind, zB

 

Rn. 170

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Wird dagegen die Einkunftsquelle als solche übertragen, erzielt der dadurch Begünstigte, der wirtschaftlich in die Position des früheren Rechtsinhabers eintritt, originär Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart, vgl Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 11 (41. Aufl).

 

Rn. 171

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

So sind bei der Bestellung eines Nießbrauchs an vermieteten oder verpachteten Sachen dem Nießbrauchsberechtigten, dem das Nutzungsrecht an der Sache zusteht, die Mieteinnahmen dann zuzurechnen, wenn eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme des Mietvertrags erfolgt ist, vgl BFH v 13.05.1980, VIII R 63/79, BStBl II...

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