Schrifttum:

Büchner/Fritzsch, Steuerliche Förderung von denkmalgeschütztem Eigentum, DStR 2004, 2169;

Ronig, Feststellungsverfahren bei Baudenkmalen, NWB F 3, 13 489;

Kleeberg, Das Baudenkmal als Alt- oder Neubau – Anmerkungen zum BFH-Urt v 14.01.2004, X R 19/02, FR 2005, 365;

Kaligin, Immobilieninvestitionen unter Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG, DStR 2008, 1763;

Beck, Die Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs 2 EStG, DStR 2009, 1412;

Marx/Noack, Verhältnis zwischen anschaffungsnahen Aufwendungen nach § 6 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG und Aufwendungen nach § 7i Abs 1 S 1, § 11b S 1 EStG, DStR 2013, 173;

Beck, Erhöhte Absetzungen bei der Umnutzung von Gebäuden in einem Sanierungsgebiet, DStR 2015, 158.

Verwaltungsanweisungen:

R 7i EStR 2012; H 7i EStH 2020.

I. Grundsätzliches, Rechtsentwicklung

A. Schaffung des § 7i EStG durch das WoBauFG (1989)

 

Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der durch das WoBauFG (BGBl I 1989, 2408) eingefügte § 7i EStG ersetzt § 82i EStDV aF. § 7i EStG ist grds anzuwenden auf Maßnahmen, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen worden sind (§ 52 Abs 12b S 1 EStG aF, die Ausnahme in § 52 Abs 12b S 2 für AK für Maßnahmen, die vor dem 01.01.1991 abgeschlossen worden ist aufgrund Zeitablaufs überholt.

 

Rn. 1a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, einen steuerlichen Anreiz für privates Kapital zu bieten, kulturhistorisch wertvolle Gebäude (Baudenkmäler) zu erhalten und zu modernisieren (BT-Drucks 11/5680, 1, 9; BFH BStBl II 2003, 582).

B. HBeglG 2004

 

Rn. 1b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 9 Nr 9a, 9b, Art 29 Abs 1 HBeglG 2004 (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076) verlängerte – wie bei § 7h EStG (s § 7h Rn 1a (Handzik)) – die Abschreibungsdauer von 10 auf 12 Jahre durch Reduktion der Abschreibungssätze von bislang 10 % in den Jahren 01–10 auf 9 % in den Jahren 01–08 und 7 % in den Jahren 09–12; dies gilt erstmals für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden. Als "Beginn" gilt dabei (wie sonst auch üblich):

  • bei genehmigungspflichtigen Vorhaben der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
  • bei genehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem diese Bauunterlagen eingereicht werden.
 

Rn. 1c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei baurechtlich genehmigungsfreien, aber denkmalrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben steht das Einreichen der Antragsunterlagen für die denkmalrechtliche Genehmigung dem Einreichen der Bauunterlagen iSv s Rn 1b gleich (OFD Koblenz v 03.06.2004, DB 2004, 1534, mE zutreffend).

C. JStG 2020

 

Rn. 1d

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 1 Nr 5 JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) ersetzte auch (wie bei § 7h EStG; s § 7h Rn 1d (Handzik)) die Worte "durch eine Bescheinigung" durch

Zitat

"durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung",

erstmals anzuwenden auf nach dem 31.12.2020 erteilte Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle (Art 1 Nr 18 Buchst d Doppelbuchst bb des Gesetzes = § 52 Abs 16a S 5 EStG idF JStG 2020).

II. Verfassungsrecht

 

Rn. 1e

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Vorschrift des § 7i EStG begünstigt nur Baudenkmale mit einer erhöhten Absetzung. Dies liegt iRd gesetzgeberischen Ziels, Baudenkmäler zu erhalten und zu modernisieren (s Rn 1a) und daher nicht zu beanstanden.

III. Europarecht

A. Unerlaubte Beihilfe?

 

Rn. 1f

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Es gelten die Ausführungen in s § 7h Rn 2a2c (Handzik) entsprechend, dh, nach hier vertretener Auffassung ist die Regelung grds europarechtskonform.

B. Nur Förderung inländischer Objekte

 

Rn. 1g

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie bei § 7h EStG werden jedoch nur im Inland belegene Objekte gefördert. Das Problem der Beschränkung auf der stlichen Förderung auf das Inland im Bereich der Abschreibungen (§§ 7ff EStG) ist nur teilweise vom Gesetzgeber gelöst:

 
Vorschrift Beschränkung auf das Inland?
§ 7 Abs 5 EStG Nein, daher europarechtskonform, s § 7 Rn 10b (Handzik)
§ 7b EStG Nein, daher europarechtskonform, s § 7b Rn 7, 8 (Handzik)
§ 7c EStG Nein, daher europarechtskonform
§ 7g Abs 1 S 1, Abs 4 S 1 EStG Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7g Rn 23ff (Handzik)
§ 7h Abs 1 S 1 EStG Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7h Rn 2d2f (Handzik)
 

Rn. 1h

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Auch der Inlandsbezug in § 7i Abs 1 S 1 EStG ist mE europarechtswidrig (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 17a; offengelassen von Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 2, 40. Aufl 2021). Auf die Ausführungen unter s § 7g Rn 23ff (Handzik) und s § 7h Rn 2d2f (Handzik) wird verwiesen.

 

Rn. 1i

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Man wird daher § 7i Abs 1 S 1 EStG europarechtskonform dahingehend auszulegen haben, dass die dort genannten begünstigten Objekte auch dann erhöht abgesetzt werden können, wenn sie im EU-Ausland belegen sind.

 

Rn. 1j

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das FG D'dorf 9 K 2480/17 E, EFG 2019, 771 will § 7i EStG nur gewähren, wenn der StPfl nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe (!) gehört, andernfalls sei durch die Beschränkung auf das Inland weder die Niederlassungs- noch die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Die dagegen eingelegte Rev (Az des BFH X R 17/19) ist noch offen. Es bleibt zu hoffen, das...

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