Rn. 18b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ob sich die Bindungswirkung auch darauf erstreckt, wenn die Denkmalbehörde die Denkmaleigenschaft bescheinigt, aber ganz offensichtlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude vorlag, war umstritten. Es gelten die Ausführungen unter s § 7h Rn 13c (Handzik) entsprechend, so dass seit BFH BStBl II 2015, 367 die Bindungswirkung uneingeschränkt zu bejahen war.

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