Rn. 16

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

IRd Bescheinigungsverfahrens ist zu unterscheiden (wie bei § 7h EStG; s § 7h Rn 10 (Handzik)):

 
Was prüfen die Denkmalschutzbehörden? Was prüfen die FinBeh?
S Rn 17 ff S Rn 20
 

Rn. 16a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dieses arbeitsteilige (s Rn 16) Prüfungs- und Bescheinigungsverfahren hält BFH BStBl II 2004, 711 für sinnvoll, weil und soweit die Denkmalschutzbehörden Sachverhalte beurteilen, die die FinBeh mangels eigener Sachkunde nicht selbst prüfen könnte. Kritisch dagegen Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 8, 40. Aufl 2021. Der Gesetzgeber selbst teilt diese Meinung nur begrenzt (s Rn 20b, 20c).

 

Rn. 16b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche als auch steuerliche Bedeutung haben, ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerlich bindend (BFH BStBl II 2003, 916; 2004, 711).

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