Rn. 15
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Erhöhte AfA nach § 7i EStG kommen nur in Betracht, wenn der StPfl durch eine Bescheinigung der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Landesbehörde nachweist (§ 7i Abs 2 S 1 EStG):
- das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7i Abs 1 EStG und
- die Erforderlichkeit der Aufwendungen (s BFH BFH/NV 1997, 468).
Rn. 15a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Diese Bescheinigung ist somit eine materiellrechtliche Voraussetzung, um die erhöhte AfA nach § 7i EStG erhalten zu können (BFH IX R 13/04, BFH/NV 2006, 284). Dies entspricht der Rechtslage bei § 7h EStG (s § 7h Rn 9a (Handzik)).
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