A. Schaffung des § 7h EStG durch das WoBauFG (1989)

 

Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der durch das WoBauFG (BGBl I 1989, 2408) eingefügte § 7h EStG ersetzt § 82g EStDV und will erhaltungswürdiges Kulturerbe fördern (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 2a). § 7h EStG ist grds (die Ausnahme in § 52 Abs 12b S 2 EStG aF ist aufgrund Zeitablaufs überholt) auf Maßnahmen, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen wurden, anzuwenden.

B. HBeglG 2004

 

Rn. 1a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 9 Nr 8a, 8b, Art 29 Abs 1 HBeglG 2004 (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076) verlängerte – wie bei § 7i EStG (s § 7i Rn 1b (Handzik)) – die Abschreibungsdauer von 10 auf 12 Jahre durch Reduktion der Abschreibungssätze von bislang 10 % in den Jahren 01–10 auf 9 % in den Jahren 01–08 und 7 % in den Jahren 09–12; dies gilt erstmals für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden. Als "Beginn" gilt dabei (wie sonst auch üblich):

  • bei genehmigungspflichtigen Vorhaben der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
  • bei genehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem diese Bauunterlagen eingereicht werden.

C. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (2019)

 

Rn. 1b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 1 Nr 8 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451)

  • ergänzte § 7h EStG um einen Abs 1a, wonach Neubauten nicht begünstigt sind,
  • fügte in Abs 2 S 1 einen Hs 2 an, wonach die Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen für Maßnahmen nach Abs 1 S 1 und 2 enthalten muss
  • und änderte den Verweis in Abs 3 wegen der Einfügung des Abs 1a redaktionell.
 

Rn. 1c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 1 Nr 27 Buchst f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) (= § 52 Abs 16a EStG idF des Gesetzes) legt für den zeitlichen Anwendungszeitraum Folgendes fest:

 
Betroffene Vorschrift anzuwenden erstmals auf Rechtsgrundlage S Rn 1b Spiegelstrich
§ 7h Abs 1a EStG Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen werden § 52 Abs 16a S 1–3 EStG idF des Gesetzes 1
§ 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31.12.2018 erteilt werden § 52 Abs 16a S 4 EStG idF des Gesetzes 2
§ 7h Abs 3 EStG iVm § 7h Abs 1a EStG Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen werden § 52 Abs 16a S 5 EStG idF des Gesetzes 3
§ 7h Abs 3 EStG iVm § 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31.12.2018 erteilt werden § 52 Abs 16a S 5 EStG idF des Gesetzes 3

D. JStG 2020

 

Rn. 1d

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 1 Nr 5 JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) ersetzte in § 7h Abs 2 S 1 EStG (ebenso in § 7i EStG, dort s Rn 1d) die Worte "durch eine Bescheinigung" durch "durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung", erstmals anzuwenden auf nach dem 31.12.2020 erteilte Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden (Art 1 Nr 18 Buchst d Doppelbuchst aa des Gesetzes = § 52 Abs 16a S 4 EStG idF JStG 2020). Dazu s Rn 15b–15d.

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