Rn. 4c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Begünstigt sind HK (s § 7i Rn 12 (Handzik); dh nicht: Teil-HK, s Rn 7; H 7a EStH 2020 "Teil-HK") für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB. Zum anschaffungsnahen Aufwand als HK s § 6 Abs 1 Nr 1a EStG.

Dazu zählen:

(1) Modernisierung (nur iSd § 177 Abs 1, 2, 4, 5 BauGB). Diese soll Missstände der inneren oder äußeren Beschaffenheit einer baulichen Anlage beseitigen. Missstände liegen insb vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allg Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht (§ 177 Abs 3 BauGB). An diese Kriterien knüpft auch BFH BStBl II 2009, 596 an.
(2)

Instandsetzung (nur iSd § 177 Abs 1, 35 BauGB). Diese soll Mängel der inneren oder äußeren Beschaffenheit einer baulichen Anlage beheben. Mängel liegen insb vor, wenn (§ 177 Abs 3 BauGB) durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter

  • die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
  • die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
  • die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insb geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.

Auch BFH BStBl II 2009, 597 lehnt sich an diese Definition an.

(3) Handelt es sich um Modernisierungen/Instandsetzungen, die nicht iRd § 177 BauGB erfolgen, sind diese im Umkehrschluss nicht begünstigt (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 22).
 

Rn. 4d

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Hinweis: Nicht begünstigt sind aber Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu einem in steuerlicher Hinsicht bautechnisch neuen Gebäude führen (s Rn 5aff). BFH v 06.05.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; BFH v 06.05.2014, IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731 würden § 7h EStG gewähren für eine noch zu bildende ETW im Dachgeschoss einer bestehenden, umgebauten Kaserne. BFH v 06.05.2014, IX R 15/13, BFH/NV 2014, 1818 würde § 7h EStG gewähren für eine noch zu bildende ETW in einem bestehenden Gebäude. Alle 3 Fälle betreffen mE keine Neubauten oder bautechnisch neue Gebäude, sondern nur die Schaffung eines neuen WG (ETW) durch Umbau bestehender Gebäude.

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