Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Art 2 Nr 26 Buchst d des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) = § 52 Abs 15b EStG idF des Gesetzes ordnet an, dass "Elektrolieferfahrzeuge" im Zeitraum ab 31.12.2019 bis vor dem 01.01.2031 (also ein 10-Jahres-Zeitraum) angeschafft sein müssen, um begünstigt zu sein. Hier ist dem Gesetzgeber offenbar ein redaktionelles Versehen unterlaufen, da der Begriff "Elektrolieferfahrzeuge" im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (s Rn 3) ersetzt wurde durch den (umfassenderen) Begriff des Elektronutzfahrzeugs. Das sollte bei Gelegenheit korrigiert werden. Gemeint hat der Gesetzgeber aber wohl "Elektronutzfahrzeuge". Es wäre ungereimt, wenn man stattdessen den Umkehrschluss ziehen würde, dass nur die EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 zeitlich befristet sein sollen (das wären die "Elektrolieferfahrzeuge") und nicht auch die nach Klasse N3.

Zum Inkratfttretensvorbehalt der EU-Kommission s Rn 7.

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