Rn. 121

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nicht jede Überschreitung der Baukostenobergrenze führt zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen, sondern sie erfolgt nur dann, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind:

  • Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung/Herstellung (kalender-, nicht wirtschaftsjahrbezogene Betrachtung, keine Berechnung tageweise bezogen auf den Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt, BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 84; Streck, Stbg 2020, 33 und 2020, 393)
  • der begünstigten Wohnung (dh die Wohnung erfüllt die Voraussetzungen des § 7b Abs 1 und 2 EStG)
  • wird die Baukostenobergrenze in § 7b Abs 2 Nr 2 EStG
  • durch nachträgliche AK/HK überschritten.
 

Rn. 122

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass Wohnungen zunächst günstig hergestellt werden, um § 7b EStG beanspruchen zu können, und nach kurzer Zeit aber "aufgewertet" werden (glA Mohaupt, NWB 29/2019, 2153). Kritisch zu Recht Morawitz, DStR 2019, 1545, weil auch unvorhergesehene (also "nicht gestaltete") nachträgliche AK/HK schädlich sind.

 

Rn. 123

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dazu folgende Anmerkungen in ABC-Form:

  • Baukostenobergrenze: s Rn 86ff.
  • Erhaltungsaufwand: nachträgliche AK/HK sind insb vom Erhaltungsaufwand abzugrenzen (s dazu H 21.2 EStH 2018 "Erhaltungsaufwand"); fällt dieser an (für § 7b EStG egal in welcher Höhe), führt dies nicht zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibung. Die beliebte Spielweise Erhaltungsaufwand contra Herstellungsaufwand ist also auch hier relevant.
  • Fristberechnung: Bei Anschaffung am 28.05.01 würde die Frist mit Ablauf des 31.12.01 beginnen und mE mit Ablauf des 31.12.04 enden. Ein unterjähriger Fristablauf ist mE nicht möglich, da schon der Fristbeginn auf das Kj-Ende (= 31.12.: "nach Ablauf") abstellt, somit muss dies auch für das Fristende gelten (wohl auch glA Mohaupt, NWB 29/2019, 2153).
  • Nachträgliche AK/HK: Es gelten die allg Grundsätze, s § 7 Rn 363 (Handzik).
  • Überschreitung: Um wieviel die EUR 3 000 je qm Wohnfläche überschritten werden, ist ohne Belang für die Rückgängigmachung, sogar EUR 1 zu viel ist schädlich.
  • Zeitraum: Nur eine Überschreitung innerhalb eines Zeitraums von Ablauf des Jahres der Anschaffung/Herstellung und 3 Folgejahren ist schädlich, eine spätere Überschreitung nicht mehr. Die Grenze erinnert (ist aber nicht deckungsgleich) an den sog anschaffungsnahen Aufwand in § 6 Abs 1 Nr 1a EStG.

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