Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Vorschrift des § 7b EStG war bereits früher einmal besetzt. § 7b EStG aF begünstigte im Inland belegene Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen und vor dem 01.01.1987 hergestellt oder angeschafft wurden und gewährte erhöhte Absetzungen.

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