Rn. 20

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7a Abs 1 S 1, 2 EStG betreffen nur nachträgliche HK/AK (s § 7 Rn 175 (Handzik)), dh aktivierungspflichtige Aufwendungen auf ein bereits hergestelltes/angeschafftes WG. Dabei betrifft

 

Rn. 20a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Somit erfasst die Vorschrift im Umkehrschluss nicht:

(1) Erhaltungsaufwand (sofort abzugsfähig). Zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand gegenüber HK s § 21 Rn 487ff (Nacke).
(2)

HK eines anderen WG: gemeint ist der Fall, dass ein WG so umgestaltet wird, dass nunmehr ein "anderes" WG vorliegt (R 7a Abs 3 S 2 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 9). Die aufgrund der Umgestaltung angefallenen HK sind dann nicht nachträgliche HK des ursprünglichen, sondern HK des "anderen" WG. Hier bestimmt sich die weitere AfA wie folgt (s R 7.3 Abs 5 S 1 EStR 2012):

Rest-(buch-)wert + nachträgliche HK = neue AfA-Bemessungsgrundlage

(3) den Fall, dass nachträgliche HK/AK selbstständig abgeschrieben werden (zB in § 7h, § 7i EStG, R 7a Abs 3 S 2 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 9).
 

Rn. 21

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiele für nachträgliche HK/AK:

Umbauten, Ausbauten, Erweiterungen.

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