Rn. 17

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Eine mittelbare Zulageberechtigung liegt vor, wenn

  • beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben oder der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung iSd § 82 Abs 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine nach § 82 Abs 2 EStG förderbare Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat und
  • wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (EU-/EWR-Staat), haben.

Nach Rspr des BFH v 25.03.2015, X R 20/14, BStBl II 2015, 709 kann der StPfl, falls er als Beamter der Datenübermittlung nicht in der vorgesehenen Frist zustimmt, bei Erfüllung der Voraussetzungen aus § 79 S 2 EStG mittelbar zulageberechtigt sein. In dem str Sachverhalt hatte die Klägerin die fristgerechte Abgabe der Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG versäumt. Damit war sie aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht unmittelbar zulageberechtigt. Insoweit ergibt sich ein Raum für die Anwendung des § 79 S 2 EStG. Der BFH stellt fest, dass sich bei systematischer Auslegung der Vorschriften des § 79 EStG keine Sperrwirkung aus § 79 S 1 EStG dergestalt ergibt, dass es nicht auf die Erfüllung der in § 10a Abs 1 EStG genannten Voraussetzungen im konkreten Fall, sondern allein auf die abstrakte Zugehörigkeit zu den dort genannten Personenkreisen ankommt Der BFH hatte den Rechtsstreit an das FG BBg zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wurde im zweiten Verfahrensgang für erledigt erklärt (Beschluss FG BBg v 14.10.2015, 10 K 10 179/15 nv).

 

Rn. 17a

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Der mittelbar Zulageberechtigte muss nicht unbeschränkt StPfl sein. Dies ergibt sich aus der Umsetzung des Urt des EUGH v 10.09.2009, C-269/07, BFH/NV 2009, 1930. Laut BR-Drucks 4/10, 34 wird nicht mehr auf den steuerlichen Status des unmittelbar und des mittelbar Zulageberechtigten abgestellt (vgl auch Fischer in Kirchhof, § 79 EStG Rz 2 (Stand 17. Aufl 2018) u Killat-Risthaus in H/H/R, § 79 EStG Rz 3 (Stand 03/2015)).

 

Rn. 18

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Die Gestaltungsmöglichkeiten des mittelbar Zulageberechtigten, welches Riester-Produkt gewählt werden soll, sind allerdings eingeschränkt. Der Begriff des Altersvorsorgevertrages in § 79 S 2 EStG stellt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Für Verträge, die der betrieblichen Altersvorsorge zuzuordnen und die gem § 82 Abs 2 EStG zulagefähig sind, steht dem mittelbar Zulageberechtigten keine Altersvorsorgezulage zu.

 

Rn. 19

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Der BFH weist in seiner Entscheidung v 21.07.2009 (BFH BStBl II 2009, 995) darauf hin, dass der Begriff des Altersvorsorgevertrages in § 82 Abs 1 EStG legal definiert ist. Danach muss es sich um einen Vertrag handeln, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist. Für eine über den Wortlaut des § 79 S 2 EStG hinausgehende Gesetzesauslegung, die auch Verträge der betrieblichen Versorgung als Altersvorsorgeverträge iSd § 79 S 2 EStG einschließt, besteht kein Raum. Der Gesetzgeber habe im XI. Abschn EStG bewusst zwischen einem Altersvorsorgevertrag und der betrieblichen Altersversorgung differenziert. Der Begriff des Altersvorsorgevertrages werde im XI. Abschn EStG konsequenterweise nur dann genutzt, wenn die betriebliche Altersvorsorge als Anlageform nicht erfasst werden soll. Daher kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber in § 79 S 2 EStG den Begriff "Altersvorsorgevertrag" versehentlich verwendet hat, für eine Auslegung der Vorschrift des § 79 S 2 EStG über den Wortlaut hinaus besteht somit kein Raum.

 

Rn. 20

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Der BFH verweist darauf, dass ein mittelbar Zulageberechtigter nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 10a EStG und Abschn XI EStG für seine eigene betriebliche Altersvorsorge keine Zulage beanspruchen kann. Eine Zulageberechtigung soll nur dann gegeben sein, wenn der Betroffene von der Absenkung des Renten- oder des Versorgungsniveaus unmittelbar betroffen ist oder der von der Absenkung des Versorgungsniveaus seines Ehegatten mittelbar Betroffene diese Absenkung nicht anderweitig, zB durch eigene von der Absenkung nicht betroffene Berufstätigkeit, kompensieren kann.

 

Rn. 21

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Dieser Gedanke wird in der Urteilsbesprechung zu BFH v 21.07.2009 von Risthaus, DB 2009, 2185 (Erstes BFH-Urt zur Riesterrente; Mittelbare Förderberechtigung nur mit zertifiziertem Altersvorsorgevertrag) aufgenommen. Mit der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Absenkung des Renten- und Versorgungsniveaus mitbetroffen ist.

  • Es soll beiden Ehegatten die Gelegenheit gegeben werden, eine eigenständige zusätzliche Altersvor...

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