Rn. 22

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Erstattungsfähig sind nach § 77 Abs 2 EStG auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, wenn dieser

  • nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und
  • seine Zuziehung notwendig war.
 

Rn. 23

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

 

Rn. 24

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Hilfe in Kindergeldsachen dürfen neben StB, RA, WP und vereidigten Buchprüfern (§ 3 StBerG) nach § 4 Nr 10 u 11 StBerG auch ArbG für ihre ArbN und LSt-Hilfevereine leisten. Zahlungen an eine nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person sind somit nicht erstattungsfähig, vgl FG Sachsen v 27.09.2020, 5 K 1539/09 (Kg) zu einem Jurastudenten.

 

Rn. 25

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Kosten eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung im außergerichtlichen Vorverfahren für die Familienkasse erkennbar geworden ist, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 6 (Juni 2020), einschränkender FG Mchn v 25.07.2007, 4 K 29/04, EFG 2007, 1704: Auftreten und Handeln als Bevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten; aA FG Ha v 19.02.2010, 4 K 243/08: Auftreten nach außen im Einspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten oder Beistand nicht erforderlich.

Für das finanzgerichtliche Vorverfahren trifft § 139 Abs 3 S 3 FGO eine mit § 77 Abs 2 EStG inhaltsgleiche Regelung, sodass die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze für § 77 Abs 1 EStG übernommen werden können. Zu Einschränkungen vgl BFH v 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 1432. Notwendig ist die Zuziehung danach nur, wenn sie aus der Sicht eines "verständigen Beteiligten" unter Berücksichtigung seiner persönlichen Sach- und Rechtskunde für erforderlich gehalten werden durfte, BFH v 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, vgl im Einzelnen Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 8 (Juni 2020); FG Bre v 09.11.1999, 298 266 K 2, EFG 2000, 273; FG Nds v 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905; FG Mchn v 26.01.2015, 7 K 2803/14; FG Bre v 11.08.2017, 2 K 34/17 (1).

Zur Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens bei einer von der Familienkasse verursachten widersprüchlichen Bescheidlage vgl FG BdW v 29,04.2009, 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337. Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist nicht gegeben, wenn die Familienkasse alle erforderlichen Hinweise in allg verständlicher Form gegeben hat und der Kindergeldberechtigte die interessierenden bzw abgefragten Daten und Unterlagen, zB eine Studienbescheinigung, zumutbar selbst hätte einreichen können, FG BdW v 15.02.2010, 3 K 4247/09, EFG 2010, 1138.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren kann auch dann gemäß § 77 Abs 3 S 2 EStG notwendig sein, wenn der Bevollmächtigte seinen Einspruch nicht begründet, die Familienkasse jedoch dem Rechtsbehelf gleichwohl stattgegeben hat, FG Nds v 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905.

 

Rn. 26–28

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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