Rn. 11

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Erstattet wird grundsätzlich nur, soweit der Einspruch erfolgreich ist, § 77 Abs 1 S 1 EStG. Der Einspruch ist dann erfolgreich, wenn die Familienkasse dem Einspruch – in vollem Umfang – abhilft. Dies ist dann der Fall, wenn der Einspruchführer während des Einspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mehr als den letztlich zugesprochenen Betrag gefordert hat, BFH v 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Abhilfe auf den vorgetragenen Gründen oder auf anderen rechtlichen oder tatsächlichen Erkenntnissen der Familienkasse beruht, entscheidend ist allein, ob letztlich die Kindergeldfestsetzung in dem begehrten Umfang geändert wird, Selder in Blümich, § 77 EStG Rz 5 (Mai 2020). Deshalb ist auch der unzulässige Einspruch, der zu einer Änderung führt, erfolgreich sowie der Einspruch, der zurückgenommen worden ist, nachdem eine Abhilfe erfolgt ist, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 3 (Juni 2020).

Dies gilt allerdings nur, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet, BFH v 09.12.2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434; großzügiger BFH v 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26, wonach der Einspruch auch dann erfolgreich ist, wenn die Familienkasse ihn nicht iSd Einspruchsführers formell bescheidet, sondern das wirtschaftliche Interesse des Einspruchsführers durch unmittelbare Zahlung des Sozialleistungsträgers an ihn erfüllt wird, so auch Selder in Blümich, § 77 EStG Rz 5 (Mai 2020). Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch deshalb, weil der Kindergeldberechtigte die Weiterleitung des Kindergeldes im Verlaufe des Einspruchsverfahrens bestätigt hat, besteht somit kein Anspruch des Einspruchführers gegen die Familienkasse auf Kostenerstattung gemäß § 77 Abs 1 EStG, BFH v 09.12.2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434, da § 77 Abs 1 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen keine Anwendung findet.

Auch der Untätigkeitseinspruch ist ein Einspruch iSd § 77 Abs 1 S 1 EStG, R 6.5 Abs 1 S 2 DA-KG 2020; FG D'dorf v 08.06.2011, 7 K 85/11 Kg, EFG 2012, 592; FG Köln v 21.11.2012, 14 K 1020/12, EFG 2013, 713. Ein erfolgreicher Untätigkeitseinspruch liegt nicht nur dann vor, wenn die Familienkasse nach einem Kindergeldantrag und eines wegen Untätigkeit der Behörde gestellten Untätigkeitseinspruchs auch das begehrte Kindergeld festsetzt, so aber FG Köln v 21.11.2012, 14 K 1020/12, EFG 2013; FG Mchn v 25.10.2017, 7 K 2111/17, 713, sondern auch dann, wenn die Familienkasse den Kindergeldantrag ablehnt; FG D'dorf v 08.06.2011, 7 K 85/11 Kg, EFG 2012, 592; FG Ha v 06.06.2017, 5 K 148/16, nachfolgend BFH v 18.12.2019, III R 46/17, BFH/NV 2020, 690. Der Gegenstand des Untätigkeitseinspruchs besteht nur darin, dass die Familienkasse tätig wird und den Kindergeldantrag bescheidet, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 3 (Juni 2020).

 

Rn. 12

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Hat der Einspruch nur teilweise Erfolg, sind nur die entsprechend anteiligen Kosten erstattungsfähig. Der Umfang richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die stattgebende Entscheidung zu dem Antrag steht, wobei eine spätere Einschränkung des Antrags jedoch unbeachtlich ist. Der Maßstab für das Obsiegen/Unterliegen ist erst aus einer späteren Konkretisierung des Begehrens abzuleiten, wenn sich der Einspruchsführer zunächst pauschal gegen einen Bescheid wendet, um den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zu verhindern, BFH v 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26; Selder in Blümich, § 77 EStG Rz 6 (Mai 2020). Bei der Bestimmung des erstattungsfähigen Kostenanteils sollen keine kleineren Bruchteile als Zehntel angesetzt werden, ggf ist zugunsten des Beschwerdeführers aufzurunden, R 6.5 Abs 2 S 5 DA-KG 2020.

 

Rn. 13

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zum Verschulden des Erstattungsberechtigten s Rn 15.

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