Rn. 41

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Ausführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Familienkasse – durch Abgabe der Drittschuldner-Erklärung – erfolgt nicht durch VA. Kann die Familienkasse Einwendungen des Kindergeldberechtigten oder des Pfändungsgläubigers gegen den von ihr errechneten Auszahlungsbetrag nicht abhelfen, ist der an den Pfändungsgläubiger auszuzahlende Betrag durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs 2 AO festzusetzen; Selder in Blümich, § 76 EStG Rz 13 (Mai 2020). Dieser ist dem Kindergeldberechtigten und dem Pfändungsgläubiger bekannt zu geben.

Hiergegen ist für den Kindergeldberechtigten und den Pfändungsgläubiger nach § 347 Abs 1 Nr 1 AO der Einspruch gegeben. Zum Einspruchsverfahren eines Beteiligten ist der andere nach § 360 Abs 3 AO notwendig hinzuzuziehen, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 4 (Juni 2020).

 

Rn. 42

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach V 23.1 Abs 2 S 1 DA-KG 2020 hat die Familienkasse gegen eine dem Pfändungsschutz des § 76 S 1 EStG widersprechende Kindergeldpfändung vorzugehen, indem sie gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts den Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegt. Auch dem Kindergeldberechtigten steht dieser Rechtsbehelf zu, wenn er die Pfändung für unwirksam hält. Ggf steht dem Kindergeldberechtigten auch die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu, vgl dazu BFH v 20.12.1983, VII B 73/83, BStBl II 1984, 205; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 4 (Juni 2020).

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist gegen die von einer FinBeh erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Einspruch nach § 347 AO gegeben, V 24.1 Abs 3 S 2 u 4 DA-KG 2020; vgl auch Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 4 (Juni 2020).

 

Rn. 43–49

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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