Rn. 56

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die nach § 46 Abs 1 AO ebenfalls zulässige Verpfändung des Kindergeldanspruchs richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Abtretung, § 46 Abs 6 S 3 AO. Da gemäß § 1274 Abs 2 BGB ein Pfandrecht an einer nicht übertragbaren Forderung nicht bestellt werden kann und das auch für nur beschränkt pfändbare Ansprüche gilt, kommt eine Verpfändung des Kindergeldanspruchs an dritte Personen nicht in Betracht, vgl Felix in K/S/M, § 76 EStG Rz A 21 (März 2015). Auf die Ausführungen oben (s Rn 50, 51, 52) wird Bezug genommen, vgl auch V 24.3 Abs 2 DA-KG 2020.

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