Rn. 35

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Familienkasse gegenüber dem Pfändungsgläubiger nach § 840 ZPO die Drittschuldner-Erklärung abzugeben, in welcher dem Pfändungsgläubiger entweder der von ihm selbst errechnete Pfändungsbetrag bestätigt oder die Höhe des Kindergeldanspruchs und der von der Familienkasse ermittelte pfändbare Betrag mitgeteilt wird.

 

Rn. 36

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Offenbarung der für die Ermittlung des pfändbaren Kindergeldbetrages notwendigen Angaben in der Drittschuldner-Erklärung bedeutet keine Verletzung des Steuergeheimnisses, denn hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz (§ 46 Abs 7 AO iVm § 850 ZPO) ausdrücklich zugelassene Offenbarung iSd § 30 Abs 4 Nr 2 AO.

Im vorausgehenden Schriftverkehr zur Klärung der Erfolgsaussichten einer Pfändung bedarf die Offenbarung jedweder Daten des Berechtigten, jedoch nach § 30 Abs 4 Nr 3 AO der Zustimmung des Betroffenen.

 

Rn. 37–40

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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