Rn. 50

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach § 46 Abs 1 AO können noch nicht erfüllte Kindergeldansprüche, die nach § 31 S 3 EStG als Steuervergütung gewährt werden, auch abgetreten werden, V 24.3 Abs 1 S 1 DA-KG 2020. Nach § 400 BGB ist die Abtretung jedoch ausgeschlossen, soweit die Forderung/der Anspruch unpfändbar ist.

Der Pfändungsschutz des § 76 EStG gilt auch für die Abtretung, sodass Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten werden kann, V 24.3 Abs 1 S 3 DA-KG 2020.

 

Rn. 51

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Wirksamkeit der Abtretung setzt nach § 46 Abs 2 3 AO eine auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugebende Anzeige des Berechtigten voraus, welche Angaben zum Abtretungsempfänger, der Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsempfängers enthält, V 24.3 Abs 1 S 6 DA-KG 2020 iVm AEAO zu § 46 AO Tz 7. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben; sie wird erst wirksam, wenn sie der zuständigen Familienkasse zugeht, V 24.3 Abs 1 S 6 DA-KG 2020 iVm AEAO zu § 46 AO Tz 7.

In gleicher Weise wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch die Abtretung nach § 46 Abs 2 AO jedoch nur wirksam, wenn sie der Familienkasse nach Entstehung des Kindergeldanspruchs angezeigt wird.

 

Rn. 52

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die wirksam angezeigte Abtretung hat (nur) zur Folge, dass der Zahlungsanspruch im Auszahlungsverfahren übertragen wird; die Antragsberechtigung im Festsetzungsverfahren geht hingegen nicht über, BFH v 23.08.2016, V R 19/15, BStBl II 2016, 958; V 24.3 Abs 1 S 6 DA-KG 2020 iVm AEAO zu § 46 AO Tz 4 S 1.

 

Rn. 53–55

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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