1. Pfändbares Kindergeld iSd § 76 S 2 EStG

 

Rn. 11

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Kindergeld iSd § 76 S 2 Nr 1 u 2 EStG ist neben dem Kindergeld nach § 66 EStG auch das Teilkindergeld nach § 65 Abs 2 EStG, das Differenzkindergeld nach Art 68 VO (EG) Nr 883/2004 sowie das Kindergeld nach den Abkommen über soziale Sicherheit, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 8 (Juni 2020).

2. Pfändung des Zahlkind-Kindergeldes

 

Rn. 12

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wird Kindergeld zu Gunsten eines Zahlkindes gepfändet und sind für den Anspruch auf Kindergeld nur Zahlkinder zu berücksichtigen, bestimmt § 76 S 2 Nr 1 S 1 EStG den auf dieses Kind entfallenden Anteil des pfändbaren Kindergeldes mit dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Zahlkinder ergibt, BFH v 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; V 24.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2020. Für das vierte Kind besteht damit kein höherer Pfändungsanspruch als für das erste bis dritte Kind. In diese proportionale Verteilung sind auch nicht unterhaltsberechtigte Zahlkinder, zB Kinder des Ehegatten und Pflegekinder, einzubeziehen, V 24.2 Abs 2 S 2 DA-KG 2020.

 

Beispiel:

Der Anspruchsberechtigte erhält ab Jan 2021 für seine beiden leiblichen Kinder und zwei jüngere Stiefkinder Kindergeld iHv zusammen (219 +219 + 225 + 250 =) 913 EUR.

Der pfändbare Kindergeldanteil der beiden leiblichen Zahlkinder beträgt ungeachtet der Reihenfolge, in der sie zu berücksichtigen sind, jeweils (913 EUR : 4 =) 228,25 EUR.

Eine andere Berechnungsweise ist dann vorzunehmen, wenn der Berechtigte für einzelne Kinder Abkommenskindergeld erhält, BFH v 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580. In diesem Fall ist bei der Aufteilung des Kindergeldes zwischen dem Kindergeld nach § 66 EStG und dem Abkommenskindergeld zu trennen. Maßgeblich für die Ermittlung des pfändbaren Betrages ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Pfändungsanspruch bezieht, vgl BFH v 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580 zur analogen Anwendung des § 76 S 2 Nr 1 EStG auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs 2 EStG; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 9 (Juni 2020); kritisch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 76 EStG Rz 12 (April 2018). Bei Teilkindergeld iSd § 65 Abs 2 EStG und Differenzkindergeld nach Art 68 VO (EG) sind die in BFH v 28.04.2010 III R 44/08, BStBl II 2013, 580 zum Abkommenskindergeld entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 9 (Juni 2020); aA Felix in K/S/M, § 76 EStG Rz B 24 (März 2015). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift (zB bei der Berechnung des Differenzkindergeldes) kommt nicht in Betracht, BFH v 13.04.2016, III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465.

 

Rn. 13

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeld-Anspruchs bei, bleibt nach § 76 S 2 Nr 1 S 2 EStG der Erhöhungsbetrag außer Betracht, der sich durch die Berücksichtigung eines Zählkindes (s § 66 Rn 21 (Pust)) ergibt, für das nach § 64 EStG einer dritten Person Kindergeld oder dieser Person oder dem Berechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht. Die Pfändbarkeit dieses sog Zählkind-Vorteils bestimmt § 76 S 2 Nr 2 EStG, dazu s Rn 13. Die Regelung des § 76 S 2 Nr 1 EStG findet iRd § 74 EStG entsprechend Anwendung, BFH v 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; BFH v 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580.

3. Pfändung des Zählkind-Vorteils

 

Rn. 14

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Da Kindergeld auch wegen nicht erfüllter Unterhaltsansprüche eines Zählkindes pfändbar ist (s Rn 4), müssen diese Kinder bei der Verteilung des durch sie bedingten Erhöhungsbetrages ebenfalls berücksichtigt werden. § 76 S 2 Nr 2 EStG bestimmt daher die gleichmäßige Verteilung dieses Zählkind-Vorteils auf alle Kinder, die bei der Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des unterhaltsverpflichteten Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden, V 24.2 Abs 3 S 2 u 4 DA-KG 2020; FG Thüringen v 05.06.2002, III 1017/01, EFG 2002, 1462.

 

Beispiel:

Der anspruchsberechtigte Vater hat vier Kinder, das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Der Vater erhält ab Januar 2021 Kindergeld iHv zusammen (219 + 225 + 250 =) 694 EUR.

Der Zählkind-Vorteil beläuft sich somit auf 31 EUR, da der anspruchsberechtigte Vater ohne das Zählkind lediglich (219 + 219 + 225 =) 663 EUR Kindergeld erhalten hätte. Da der Zählkind-Vorteil gleichmäßig auf alle Kinder zu verteilen ist, beläuft er sich je Kind auf 7,75 EUR (1/4 von 31 EUR). Dieser Betrag ist nach § 76 S 2 Nr 2 EStG der für das Zählkind pfändbare Kindergeldanteil.

Der für jedes Zahlkind entfallende Anteil am Kindergeld beträgt 228,75 EUR (1/3 von 663 EUR = 221 EUR + 7,75 EUR).

 

Rn. 15–20

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge