Rn. 3

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zwecks Aufrechterhaltung des bisherigen sozialrechtlichen Rechtszustandes (vgl BT-Drucks 13/1658; § 23 Abs 2 BKGG aF und § 12 BKGG iVm § 51 Abs 2 SGB I) trifft § 75 EStG eine Sonderregelung zur Aufrechnungsbefugnis der Familienkasse. Die Aufrechnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse. Wegen des einfachen Verfahrens bei der Einbehaltung vom laufenden Kindergeld sind die Familienkassen allerdings angewiesen, von der Aufrechnungsmöglichkeit stets Gebrauch zu machen, V 28.1 Abs 3 S 1, S 2 DA-KG 2023.

Durch § 75 EStG ist ausschließlich die Aufrechnung durch die Familienkasse gegen Ansprüche des Berechtigten geregelt. Die Vorschrift betrifft hingegen nicht die Aufrechnung durch den Berechtigten oder durch die Familienkasse gegenüber anderen Leistungsträgern; für diese gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 226 AO iVm § 387 BGB), Selder in Brandis/Heuermann, § 75 EStG Rz 1 (Oktober 2021).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge