Rn. 1

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§ 75 Abs 1 EStG enthält eine Durchbrechung des sich aus § 394 BGB iVm § 226 AO, § 76 EStG ergebenden Aufrechnungsverbots, welches bestimmt, dass gegen Kindergeldansprüche des Leistungsberechtigten eine Aufrechnung grds ausgeschlossen ist.

 

Rn. 2

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§ 75 Abs 2 EStG enthält eine Ausnahme von dem Prinzip der Gegenseitigkeit der Forderungen, das für die Aufrechnung gilt. Die Vorschrift erweitert die Aufrechnungsmöglichkeiten der Familienkasse, sie kann eine Erstattungsforderung auch gegenüber einem anderen Kindergeldberechtigten aufrechnen, der mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebt.

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