Rn. 105

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aus dem Antragsrecht, das der jeweilige Sozialleistungsträger wegen seines berechtigten Interesses an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Abs 1 S 2 EStG), weil die Abzweigung nach § 74 Abs 1 S 4 EStG das Bestehen eines Kindergeldanspruchs voraussetzt, ergibt sich auch die Einspruchs- und Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers gegen die Kindergeldfestsetzung, BFH v 12.01.2001, VI R 181/97, BStBl II 2001, 443; FG Münster v 06.05.1998, K 3534/97 Kg, EFG 1998, 1209.

 

Rn. 106

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, ist der Sozialleistungsträger, an den das Kindergeld ausgezahlt wurde, klagebefugt, BFH v 12.01.2001, VI R 181/97, BStBl II 2001, 443. Der Sozialleistungsträger kann zur Sicherung seines bisherigen Auszahlungsanspruchs gegen den im Festsetzungsverfahren ergangenen Aufhebungsbescheid vorgehen.

Klagt der Sozialleistungsträger gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid, so ist derjenige, zu dessen Gunsten das Kindergeld bisher festgesetzt war, notwendig beizuladen, BFH v 12.01.2001, VI R 49/98, BStBl II 2001, 246. Inhaber des Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs 2 EStG iVm § 104 Abs 2 SBG X ist der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, dieser ist auch dann ggf nach § 60 Abs 3 FGO beizuladen, wenn der Erstattungsanspruch gemäß einer Sung des Landkreises über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte etc von einer Gemeinde verfolgt wird, Beschluss des BFH v 17.04.2013, VI R 15/12, BFH/NV 2013, 1242.

 

Rn. 107

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Übrigen wird die Einspruchs- und Klagebefugnis des Kindergeldberechtigten gegen die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs 1 EStG durch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen durch einen Sozialleistungsträger nach § 74 Abs 2 EStG nicht eingeschränkt, FG Bre v 25.03.1997, 496 156K 1, EFG 1997, 766. Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen betrifft nur den Auszahlungsanspruch, nicht aber die Kindergeldberechtigung als solche, BFH v 26.08.2010, III R 21/08, BStBl II 2013, 583; BFH v 05.09.2012, V S 6/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1997.

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