Rn. 40

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Abzweigungsempfänger kann nach § 74 Abs 1 S 4 EStG auch ein Dritter sein, der dem Kind Unterhalt gewährt. Erforderlich, aber ausreichend ist die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Dritten, wobei es unerheblich ist, ob der Unterhalt aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig gewährt wird, V 33.3 Abs 1 S 2 DA-KG 2020. Die Auszahlung des Kindergelds an einen Dritten ist in den Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen des § 74 Abs 1 S 1 EStG gegeben sind, FG Mchn v 24.06.2006, 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; V 33.3 Abs 1 S 1 DA-KG 2020, aber auch in den Fällen des § 74 Abs 1 S 3 EStG, FG Mchn v 28.01.2003, 12 K 1690/02, EFG 2003, 1023; FG Bln v 21.03.2005, 10 K 10 366/04, EFG 2005, 1219.

Nach BFH v 27.11.2019, III R 28/17, BFH/NV 2020, 1135 sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind fähig ist, sich selbst zu unterhalten, die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen.

 

Rn. 41

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dritter iSd Vorschrift kann eine natürliche Person, zB jeder Angehörige, eine Pflegeperson oder der Lebensgefährte oder eine juristische Person oder Stelle, insb ein Träger der Freien Wohlfahrtspflege oder der Jugend- oder der Sozialhilfe sein, BFH v 17.02.2004, VIII R 58/03, BStBl II 2006, 130; BFH v 17.11.2004, VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692. Auch zugunsten des Grundsicherungsträgers ist eine Abzweigung möglich, vgl BFH v 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928; dies gilt auch bei der Erbringung von Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung, BFH v 17.08.2012, III B 26/122, BFH/NV 2012, 1963.

 

Rn. 42

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zur Abzweigung nach Art 68a VO (EG) 883/2004§ 65 Rn 120 (Pust).

 

Rn. 43–50

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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