Rn. 1

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Vorschrift, die inhaltlich den §§ 48, 49 50 SGB I entspricht (BT-Drucks 13/1558, 162), durchbricht den Grundsatz, dass das Kindergeld an sich an einen der Anspruchsberechtigten iSd §§ 6264 EStG auszuzahlen ist. Durch diese Abzweigung wird erreicht, dass das Kind oder diejenige Person unmittelbar das Kindergeld ausbezahlt erhält, die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindergeldberechtigten hat, dieser seine Unterhaltspflicht jedoch nicht erfüllt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages leisten muss, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, Weber-Grellet in Schmidt, § 74 EStG Rz 1 (40. Aufl). Bei der Entscheidung über einen Abzweigungsantrag handelt es sich um einen VA mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten und dem Abzweigungsempfänger, V 33.1 Abs 3 S 9 DA-KG 2020. In den Fällen der Verletzung der Unterhaltspflicht kommt das Kindergeld den Kindern oder den Personen, die tatsächlich Unterhalt leisten, direkt und ohne Zivilprozess und Vollstreckungsmaßnahmen zu, Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 3 (Juni 2020).

Daneben ermöglicht § 74 Abs 2 EStG die Überleitung des Kindergeldes auf den Sozialleistungsträger, wenn dieser Leistungen ohne Anrechnung des Kindergelds erbracht hat.

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