Rn. 9

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Auszahlungsempfänger nach § 74 Abs 1 S 1 EStG kann nur das Zahl- oder Zählkind des Kindergeldberechtigten sein, für das das Kindergeld festgesetzt worden ist. Die Regelung betrifft in der Praxis überwiegend Kinder, die den elterlichen Haushalt verlassen haben sowie Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben und beim Kindergeldberechtigten einen Zählkindvorteil auslösen, Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 9 (Juni 2020). Voraussetzung für eine Abzweigung ist ferner, dass das Kind für sich selbst sorgt, V 33.3 Abs 1 S 3 DA-KG 2020; Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 9 (Juni 2020).

§ 74 Abs 1 EStG erfasst sowohl Zahlkinder als auch anspruchserhöhend zu berücksichtigende Zählkinder (V 33.1 Abs 1 DA-KG 2020), die als eheliche (§ 1601ff BGB), nichteheliche (§ 1615aff BGB), für ehelich erklärte (§ 1723ff BGB) oder angenommene (Adoptiv-)Kinder (§ 1741ff BGB) gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Die Vorschrift ist nicht analog auf Stiefkinder und Pflegekinder ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch anzuwenden, da eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt, FG SAnh v 05.07.2011, 4 K 882/10, EFG 2012, 430; FG BdW v 14.06.2012, 12 K 3606/11, EFG 2012, 2027; Wendl in H/HR, § 74 EStG Rz 7 (Juni 2020); hingegen analoge Anwendung bejahend: V 33.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2020; Felix in K/S/M, § 74 EStG Rz B 6 (März 2015).

Der Abzweigung unterliegt das für ein Kind festgesetzte Kindergeld, soweit es nicht der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs 1 S 2 u 3 EStG unterliegt, V 33.1 Abs 1 DA-KG 2020.

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