Rn. 25

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über eine Abzweigung liegen auch dann vor, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, BFH v 25.05.2004, VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171; BFH v 23.02.2006, III R 65/04, BStBl II 2008, 753. Die Voraussetzungen des § 74 Abs 1 S 1 u 3 EStG sind dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach § 41ff SGB XII erhält, BFH v 17.12.2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926; BFH v 11.08.2010, III S 19/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2064.

Die mangelnde Leistungsfähigkeit bezieht sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfüllt oder den Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170b StGB) verwirklicht, BFH v 17.12.2008, III R 6/07, BStBl II 2008, 753; FG BdW v 11.11.2008, 4 K 2281/07, EFG 2009, 492. Der Kindergeldberechtigte soll das für den Unterhalt des Kindes bestimmte Kindergeld nicht für sich selbst behalten, wenn er gegenüber dem Kind nicht zum Barunterhalt verpflichtet ist. Der Kindergeldberechtigte ist dann mangels Leitungsfähigkeit nicht zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Kindesunterhalt zu leisten, § 1603 Abs 1 BGB.

Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Barunterhaltsverpflichtung iSd § 1612 Abs 1 S 1 BGB. Leistet der Kindergeldberechtigte Naturalunterhalt, indem er das Kind in seinen Haushalt aufnimmt, kommt eine Abzweigung idR nicht in Betracht, BFH v 18.04.2013, V R 48/11, BStBl II 2013, 697; V 33.2 Abs 2 S 2 DA-KG 2020.

 

Rn. 26–29

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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