Rn. 66

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der Ausnahmetatbestand des § 72 Abs 4 EStG soll bei bloß kurzfristiger Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Interesse der Verwaltungsvereinfachung einen Wechsel der Zuständigkeit von der Familienkasse der Agentur für Arbeit zur Familienkasse des öffentlichen Dienstes und wieder zurück zur Familienkasse der Agentur für Arbeit vermeiden, V 1.5.1 DA-KG 2020.

 

Rn. 67

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 72 Abs 4 EStG bezieht sich auf den gesamten in § 72 Abs 1 S 1 Nr 1–3 u Abs 2 EStG bezeichneten Personenkreis. § 72 Abs 2 EStG entfällt jedoch mWv 01.01.2022 (Art 3 Nr 3, Art 11 Abs 4 des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes v 08.12.2016, BGBl I 2016, 2835), so dass § 72 Abs 4 EStG ab diesem Zeitpunkt nur noch auf § 72 Abs 1 EStG verweist. Die Entscheidung über den Zuständigkeitswechsel ist zu Beginn der Tätigkeit im öffentlichen Dienst danach zu treffen, ob diese voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird oder nicht. Entscheidend ist insofern nicht die tatsächliche Beschäftigungsdauer, sondern der nach dem Parteiwillen wahrscheinliche Geschehensablauf.

Der Zuständigkeitswechsel wird nur suspendiert, wenn von vornherein eine befristete Beschäftigungsdauer von maximal sechs Monaten vereinbart wird. Dies gilt jedoch nicht für die Dienstverhältnisse, deren Fortführung unter dem Vorbehalt einer Probezeit steht, Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 24 (Juni 2020).

 

Rn. 68

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs Monate geplante Tätigkeit im öffentlichen Dienst während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem Anschluss an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständigkeitswechsel ein, V 1.5.1 S 3 DA-KG 2020. Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw ArbG beginnt mit dem nächsten Monat, in dem dies bei der Zahlung berücksichtigt werden kann, V 1.5.1 S 4 DA-KG 2020.

Dagegen bleibt die Familienkasse der Agentur für Arbeit zuständig, wenn nach Beendigung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, jedoch nicht im unmittelbaren Anschluss daran, erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst begonnen wird, V 1.5.1 S 2 DA-KG 2020.

 

Rn. 69

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dagegen tritt der Zuständigkeitswechsel grundsätzlich sofort ein, wenn die Befristung lediglich den Charakter einer Probezeit haben soll. Wegen der auch hier verbleibenden Unsicherheiten bleibt es aber letztlich der vorausschauenden Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw ArbG überlassen, ob die Beschäftigung den Mindestzeitraum überdauern wird.

 

Rn. 70

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Unter dieser Prämisse wird die Zuständigkeit bei Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnisses iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG regelmäßig von Beginn an auf die Familienkasse des öffentlichen Dienstes übergehen, denn diese Beschäftigungen sind typischerweise nicht auf kurze Dauer angelegt.

Auch Versorgungsempfänger iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG haben regelmäßig einen sechs Monate überdauernden Anspruch auf Versorgungsbezüge.

Im umgekehrten Fall der "vorübergehenden" Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Anspruch auf Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst, wie sie zB aus Witterungsgründen in Tarifverträgen für Waldarbeiter, Wasserbauarbeiter uä ArbN vorgesehen ist, bleibt die Familienkasse des öffentlichen Dienstes weiterhin zuständig, V 1.5.1 S 5 DA-KG 2020.

 

Rn. 71–79

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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