Rn. 47

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach § 72 Abs 1 S 7 EStG sind abweichend von § 72 Abs 1 S 1 EStG diejenigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach dem 31.12.2018 errichtet wurden, nicht mehr als Familienkassen für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes nach dem EStG zuständig. Da es durch Umstrukturierungen, insb im kommunalen Bereich (zB neu gegründete Zweckverbände oder Sparkassen, die aus Fusionen hervorgehen), zu unbeabsichtigten Neugründungen von Familienkassen des öffentlichen Dienstes kommt, die ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung für die Kindergeldfestsetzung ihrer Beschäftigten zuständig wären, müssten die zuvor im Rahmen eines Verzichts an die Bundesagentur für Arbeit übergeleiteten Fälle an die neu gegründete Familienkasse übergeben werden oder es müsste erneut eine Entscheidung über einen Verzicht auf die Sonderzuständigkeit nach § 72 Abs 1 S 3 EStG herbeigeführt werden, BT-Drucks 19/4455, 50. Dies wird durch die Einfügung des § 72 Abs 1 S 7 EStG verhindert.

Nach O.2.1 Abs 2 S 3 DA-KG 2020 kann das das BZSt in Ausnahmefällen genehmigen, dass die neu errichtete Körperschaft oder Behörde Familienkasse sein darf. Dies setzt jedoch voraus, dass die Aufgaben dieser Familienkasse auf die Bundesfamilienkasse beim BVA oder eine Landesfamilienkasse übertragen werden.

Das BZSt kann gemäß § 72 Abs 1 S 7 Hs 2 EStG auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn das Kindergeld durch eine Landesfamilienkasse iSd § 5 Abs 1 Nr 11 S 8–10 FVG festgesetzt und ausgezahlt wird und kein Verzicht nach § 72 Abs 1 S 3 EStG erfolgt. Diese Regelung dient dazu, eine Zwangsüberleitung an die Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden, BT-Drucks 19/4455, 51. Eine solche Zwangsüberleitung ist nicht erforderlich, weil durch die Übertragung der Zuständigkeit auf eine Landesfamilienkasse bereits eine Zuständigkeitskonzentration erfolgt. Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

 

Rn. 48–54

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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