Rn. 46

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse iSd § 5 Abs 1 Nr 11 S 6–9 FVG übertragen, kann die betreffende Bundes- oder Landesfamilienkasse den Verzicht nach § 72 Abs 1 S 3 EStG wirksam nur im Einvernehmen mit der auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung erklären. In den Fällen, in denen die Übertragung der Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse iSd § 5 Abs 1 Nr 11 S 6–9 FVG erfolgt ist, kann die auftraggebende Körperschaft nachfolgend zwar gegenüber dem BStZ anzeigen, dass sie zukünftig auf die Zuständigkeit verzichten möchte, sie kann jedoch keinen Verzicht iSd § 72 Abs 1 S 3 EStG erklären (BT-Drucks 18/9441, 17).

Den Verzicht kann nur die Bundes- oder Landesfamilienkasse erklären, auf die die Kindergeldfestsetzung übertragen worden ist. Zur Wirksamkeit der Verzichtserklärung bedarf es jedoch des Einvernehmens der auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung.

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