Rn. 41

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das BZSt darf den durch eine Körperschaft, eine Anstalt oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts des Bundes, der Länder oder der Kommunen erklärten Verzicht auf Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld erst dann bestätigen, wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die Übernahme der Festsetzung und der Auszahlung des Kindesgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Es müssen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um den Verwaltungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit zu vergüten.

In einem durch die Verzichtserklärung in Gang gesetzten Übergabeverfahren soll unter Aufsicht des BZSt zwischen abgebender und übernehmender Stelle ein Übergabetermin vereinbart werden. Das BZSt gibt die Übergabe der Kindergeldfälle einer Familienkasse an die Bundesagentur für Arbeit erst dann frei, wenn organisatorisch und operativ gewährleistet ist, dass die Auszahlung des Kindergeldes und die verwaltungsseitige Betreuung der Bediensteten sichergestellt ist (BT-Drucks 18/9441, 17).

Die Bediensteten werden von dem Beginn und dem Abschluss des Übergabeverfahrens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Die Einzelheiten des Übergabeverfahrens ergeben sich aus der vom BZSt erlassenen Einzelweisung vom 14.12.2016 (BZSt BStBl I 2016,1429).

 

Rn. 42

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach BMF v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1429 Tz 3.3. ist bei der Umsetzung des Zuständigkeitswechsels auf eine Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw das Bundesverwaltungsamt die Vereinfachungsregelung nach V 3.2 Abs 2 S 2 DA-KG 2016 anzuwenden, die V 3.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2020 entspricht. Eine Aufhebung der bestehenden Kindergeldfestsetzung durch die abgebende Familienkasse und erneute Festsetzung durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bzw das Bundesverwaltungsamt (V 3.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2016, die V 3.2 Abs 1 S 3 DA-KG 2020 entspricht) hat zu unterbleiben. Die aufnehmende Familienkasse macht sich die Festsetzung der abgebenden Familienkasse inhaltlich zu eigen.

 

Rn. 43–44

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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