Rn. 130
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Wird das Kindergeld in den genannten Fällen "nach § 70 EStG festgesetzt", bleibt insoweit die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die zuständige Familienkasse, denn die Sonderzuständigkeit der Familienkasse des öffentlichen Dienstes nach § 72 Abs 1 S 1 u Abs 2 EStG wird außer Kraft gesetzt.
Das bedeutet, dass alle für die Festsetzung des Kindergeldes bedeutsamen Verfahrenshandlungen wie der Antrag nach § 67 Abs 1 EStG und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs 1 EStG
an die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu richten sind, V 1.5.2 Abs 2 DA-KG 2020. Die Bundesagentur für Arbeit hat ua für Kindergeldfälle mit Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht die örtliche Zuständigkeit von Familienkassen in Abweichung von den Vorschriften der AO aufgrund von § 5 Abs 1 Nr 11 S 4 FVG zugewiesen, V 2 Abs 2 DA-KG 2020; BFH v 19.01.2017, III R 31 715, BStBl II 2017, 642. Ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für ein Kind des Berechtigten zuständig, so übernimmt diese die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten, V 1.5.2 Abs 3 DA-KG 2020.
Rn. 131–138
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
vorläufig frei
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