Rn. 35

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Erteilung eines Identifizierungsmerkmals (Familienkassenschlüssel) durch das BZSt an die Familienkassen nach § 72 Abs 1 S 2 EStG und § 5 Abs 1 Nr 11 S 12 FVG dient der vollständigen Erfassung sämtlicher Familienkassen des öffentlichen Dienstes (Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 10 (Juni 2020)). Durch den Familienkassenschlüssel werden die Familienkassen des öffentlichen Dienstes beim BZSt authentifiziert und registriert. Damit wird ein unbefugter Zugriff auf die für die Vergabe der Steuer-ID-Nr gespeicherten Daten verhindert, die Kommunikation unter den Familienkassen erleichtert und die unzulässige Einbehaltung des Kindergeldes bei der vom ArbG abzuführenden LSt verhindert (§ 72 Abs 7 S 2 EStG). Jede Familienkasse ist verpflichtet, sich beim BZSt anzumelden, O 2.3 Abs 1 S 1 DA-KG 2020; vgl zum Authentifizierungsverfahren O.2.3 DA-KG 2020.

 

Rn. 36–37

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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