Rn. 1

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 72 EStG regelt in Abs 1–6 die Kindergeldzahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes einschließlich der Postnachfolgeunternehmen.

  • Abs 1–3 bestimmen den betroffenen Personenkreis.
  • Abs 4–6 betreffen Zuständigkeitsregeln für Sonderfälle (vorübergehende Beschäftigung, Zusammentreffen mehrerer Bezüge bzw Arbeitsentgelte in einer Person, Eintritt bzw Ausscheiden aus dem Dienst während des laufenden Monats).

§ 72 Abs 7 EStG betrifft den gesonderten Ausweis des Kindergeldes in den Abrechnungen der Bezüge bzw des Arbeitsentgelts, wenn es zusammen mit diesen ausgezahlt wird.

§ 72 Abs 8 EStG nimmt die Familienkassen des öffentlichen Dienstes von der Festsetzung und Auszahlung von Kindergeldansprüchen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften aus, dies gilt auch für Fälle der Anspruchskonkurrenz.

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