Rn. 80

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die konkurrierende Zuständigkeit mehrerer Rechtsträger iSd § 72 Abs 1 S 1 EStG löst § 72 Abs 5 EStG durch Bestimmung des jeweils vorrangig zuständigen Rechtsträgers, dem sodann allein die Durchführung des Familienleistungsausgleichs als Familienkasse des öffentlichen Dienstes obliegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kindergeld nicht mehrfach gezahlt wird.

Rechtsträger sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die in § 72 Abs 1 S 1 EStG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei verständiger Würdigung des Regelungszwecks bedarf es aber auch in Bezug auf die in § 72 Abs 2 EStG genannten Postnachfolgeunternehmen der Beseitigung einer möglichen Mehrfachzuständigkeit, Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 28 (Juni 2020).

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