Rn. 11

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die unter § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (s V 1.3 Abs 1 DA-KG 2020) stehen in einem öffentlich-rechtlichen

  • Dienstverhältnis als Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich politischer Beamter wie zB Staatssekretäre, als Richter des Bundes und der Länder oder als Soldaten auf Zeit oder als Berufssoldaten;
  • Amtsverhältnis als Mitglieder – insb Minister – der Bundesregierung oder einer Landesregierung, als Parlamentarische Staatssekretäre, als Richter des BVerfG oder als Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages;
  • Dienstanfänger (Beamtenanwärter; Referendare als Beamte auf Widerruf), die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
 

Rn. 12

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Ausgenommen sind Ehrenbeamte, und ehrenamtliche Richter, Handelsrichter und Schöffen, diese erhalten eine Aufwandsentschädigung, jedoch keine Besoldung oder Versorgung; Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 9 (Juni 2020); Selder in Blümich, § 72 EStG Rz 14 (Februar 2019).

 

Rn. 13

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Ob und inwieweit tatsächlich Dienstbezüge gezahlt werden, ist dabei unerheblich, V 1.3 Abs 6 S 1 DA-KG 2020. Deshalb werden von der Regelung auch nicht vollbeschäftigte und geringfügig beschäftigte Angehörige des öffentlichen Dienstes erfasst, arbeitsunfähige ArbN, die von ihrem ArbG keine Krankenbezüge beanspruchen können sowie solche Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Recht und Pflichten aus dem Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen.

Für die Festsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der Rechtsträger nach § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 o 3 EStG zuständig, dem ohne die Beurlaubung die Zahlung der Bezüge bzw des Arbeitsentgelts obliegen würde, V 1.3 Abs 5 S 2 DA-KG 2020; vgl aber V 1.5.2 DA-KG 2020.

 

Rn. 14–15

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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