Rn. 10

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 72 Abs 1 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung noch darauf an, ob Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt gezahlt werden, V 1.3 Abs 6 S 1 DA-KG 2020. Unter die Vorschrift fallen deshalb auch beurlaubte und entsandte Beschäftigte sowie Beschäftigte, die sich in einem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchuG oder in Elternzeit nach dem BEEG befinden, solange die Beschäftigen Ansprüche auf Kindergeld nach dem EStG haben, V 1.3 Abs 5 S 1 DA-KG 2020.

Ist Maßnahmeträger einer betrieblichen Ausbildung oder Umschulung der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist nicht dieser Träger, sondern die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, V 1.3 Abs 3 S 5 DA-KG 2020. Gleiches gilt für Personen, denen iRd § 16d SGB III Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen solcher Maßnahmen zu einem der in § 72 Abs 1 Nr 3 EStG genannten Rechtsträger begründet wird, V 1.3 Abs 3 S 6 DA-KG 2020.

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