Rn. 60

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Da die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes ohne Bescheid erfolgt, kann dagegen kein Einspruch mit nachfolgender Anfechtungsklage erhoben werden. Begehrt der Kindergeldberechtigte, an den die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes vorläufig eingestellt hat oder dem die Familienkasse die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes mitgeteilt hat, innerhalb der Zweimonatsfrist die unverzügliche Nachzahlung des Kindergeldes bzw die turnusmäßige Zahlung des Kindergeldes, kann er eine Leistungsklage erheben; als vorläufiger Rechtschutz ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs 1 S 1 FGO (Sicherungsanordnung) gegeben (Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 16 (April 2020); LSG BBg v 23.03.2018, L 32 AS 1105/17 B ER PKH; Bayerisches LSG v 22.11.2016, L 11 AS 742/16 B ER; aA LSG NRW v 03.09.2012, L 19 AS 1603/12 B ER: Regelungsanordnung nach § 114 Abs 1 S 2 FGO). Dies setzt neben einem Anordnungsanspruch (Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes) die Darlegung voraus, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist. Die Familienkasse trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung gegeben sind, Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 16 (April 2020).

 

Rn. 61

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Hat die Familienkasse entgegen ihrer Verpflichtung nach § 71 Abs 2 EStG eine Mitteilung nicht erteilt, kann die Familienkasse durch Leistungsklage dazu verpflichtet werden, die Zahlung wieder aufzunehmen und die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen, Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 12 (April 2020).

 

Rn. 62–68

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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