Rn. 284a

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Gemäß § 173a AO ist ein Bescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Berechtigten oder seinem steuerlichen Vertreter bei der Beantragung von Kindergeld Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und deshalb der Familienkasse bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Kindergeldbescheids rechtserhebliche Tatsachen, unzutreffend mitgeteilt wurden, V 18.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2020.

§ 173a AO ist mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 in die AO eingefügt worden. Er ist auf VA anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind (Art 97 § 9 Abs 4 EGAO).

Die Korrektur ist nur möglich, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt, V 18.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2020.

Das schlichte Vergessen eines Übertrags von Daten in den Kindergeldantrag ist kein Schreib- oder Rechenfehler iSd § 173a AO, V 18.1 Abs 2 S 2 DA-KG 2020, vgl FG He v 10.09.2019, 4 K 1018/19, EFG 2020, 245; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rn 8 mwN. In diesen Fällen wäre allenfalls eine Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 2 AO möglich, V 18.1 Abs 2 S 4 DA-KG 2020.

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