Rn. 110

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Es muss sich um eine Änderung der für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Verhältnisse handeln. Änderungen in den Verhältnissen, die die Auszahlung des Kindergelds betreffen, werden von § 70 Abs 2 EStG nicht erfasst, Wendl in H/H/R, § 70 EStG Rz 13 (April 2020). Die Änderung betrifft dann "erhebliche" Verhältnisse, wenn die geänderten Verhältnisse zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall oder zu einer Erhöhung des Kindergeldanspruchs führen, V 14.2 S 3 DA-KG 2020; Wendl in H/H/R, § 70 EStG Rz 13 (April 2020), zB weil das Kind nunmehr seine Ausbildung abgeschlossen hat und einer Berufstätigkeit nachgeht. Verwirklicht das Kind nach dem Wegfall einer der Berücksichtigungsvoraussetzungen eine andere, ist zB das 20 Jahre alte Kind nach Abschluss seiner Berufsausbildung arbeitslos, liegt keine Änderung in den für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Verhältnissen vor, da trotz der Änderung in den Verhältnissen weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

 

Rn. 111

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Bei einer Korrektur der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs 2 EStG ist das Rückwirkungsverbot in § 70 Abs 3 S 2 EStG nicht anwendbar, die beiden Änderungsvorschriften sind in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlich ausgestaltet, BFH v 14.03.2001, VI S 3/00, BFH/NV 2001, 1112.

 

Rn. 112

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Auf ein Verschulden des Berechtigten kommt es für § 70 Abs 2 EStG nicht an, vgl BFH v 18.12.1998, VI B 215/98, BStBl II 1999, 231; BFH v 18.11.2010, III B 108/09, BFH/NV 2011, 436; Wendl in H/H/R, § 70 EStG Rz 13 (April 2020). Ob der StPfl seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, ist ebenfalls unerheblich, BFH v 14.10.2003, VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123; BFH v 03.03.2011, III R 11/08, BStBl II 2011, 722.

Die Feststellungslast bei einem Aufhebungsbescheid trägt grds die Familienkasse, FG Brandenburg v 05.12.2001, 6 K 289/98, EFG 2002, 479; FG D´dorf v 09.09.1999, 15 K 3727/98 Kg, EFG 1999, 1296; vgl zur fehlenden Mitwirkung des Betroffenen FG Ha v 15.05.1998, I 206/97, EFG 1998, 1343.

 

Rn. 113

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Stellt die Familienkasse nachträglich, dh nach erfolgter Kindergeldfestsetzung, fest, dass das materielle Recht von Anfang an unrichtig angewendet worden ist, ist kein Fall des § 70 Abs 2 EStG gegeben. Insoweit kommt eine Änderung nach § 70 Abs 3 EStG oder den Korrekturvorschriften der §§ 172ff AO in Betracht, Wendl in H/H/R, § 70 EStG Rz 13 (April 2020); FG Münster v 18.01.1999, 12 K 3350/97 Kg, EFG 2000, 694.

 

Rn. 114

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Ist in einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung des Kindergelds hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vorläufig erfolgt, so kann die Familienkasse die Festsetzung nach § 165 Abs 2 S 1 AO aufheben, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs 4 S 2 EStG überschreiten, BFH v 26.07.2001, VI R 122/99, BStBl II 2002, 84.

 

Rn. 115

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Für den Zeitraum vor dem 01.01.2002, in dem noch nicht der § 70 Abs 4 EStG galt, der erst durch das 2. FamFördG eingefügt worden ist, war zweifelhaft, ob es sich auch bei den Einkünften und Bezügen des Kindes um Verhältnisse iSd § 70 Abs 2 EStG handelt, die für die Festsetzung des Kindergelds erheblich sind. Der BFH hat offengelassen, ob in den Fällen, in denen sich nach Ablauf des Kj herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschritten haben, eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen ist oder ob insoweit die Änderungsvorschriften des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO allein oder iVm § 175 Abs 2 AO zur Anwendung kommen, vgl BFH v 26.07.2001, VI R 55/00, BStBl II 2002, 86; BFH v 16.04.2002, VIII R 76/01, BStBl II 2002, 525. Ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, entscheidet sich erst im Laufe des Kj und kann erst nach Ablauf des Jahres abschließend geprüft werden. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zu den feststehenden Tatbestandsmerkmalen wie etwa der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes oder der Absolvierung einer Berufsausbildung, vgl BFH v 26.07.2001, VI R 55/00, BStBl II 2002, 86.

 

Rn. 116

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Eine auf § 70 Abs 2 AO bzw § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO ggf iVm § 175 Abs 2 AO gestützte – rückwirkende – Aufhebung der Kindergeldfestsetzung kann bereits vor Ablauf des Kj erfolgen, wenn sich abzeichnet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen der angestellten Prognose den Jahresgrenzbetrag überschreiten werden, vgl BFH v 26.07.2001, VI R 83/98, BStBl II 2002, 85. Offengelassen hat der BFH, wie zu entscheiden ist, wenn der Familienkasse bei feststehendem Sachverhalt in Bezug auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge ein reiner Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist, vgl BFH v 26.07.2001, VI R 55/00, BStBl II 2002, 86.

 

Rn. 117

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Seit dem 01.01.2002 ist der durch das 2. FamFördG eingefügte § 70 Abs 4 EStG zu beachten, der eine spezielle Korrekturvorschrift für die Fälle beinhaltet, in denen nachträglich bekannt wird, das...

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