Rn. 26

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das Kindergeld ist nach § 31 S 3 EStG eine Steuervergütung, sodass nach §§ 1 Abs 1, 37 Abs 1, 155 Abs 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften, so die Korrekturvorschriften der §§ 172ff AO, sinngemäß Anwendung finden, BFH vom 23.11.2001, VI R 125/00, BStBl II 2002, 296; BFH vom 15.07.2010, III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237 (zum Anspruch auf Steuervergütung) sowie die §§ 164 und 165 AO, BFH vom 26.07.20001, VI R 122/99, BStBl II 2002, 84; BFH vom 23.11.2001, VI R 125/00, BStBl II 2002, 296. Gemäß § 157 Abs 1 S 1 AO muss das Kindergeld deshalb, soweit nicht – wie in § 70 Abs 2 EStG – etwas anderes bestimmt ist, durch schriftlichen Bescheid festgesetzt werden. Dieser schriftliche Bescheid ist nach § 121 Abs 1 AO mit einer Begründung sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 157 Abs 1 S 3 AO) und gemäß § 122 AO bekannt zu geben.

Zum Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung vgl BFH vom 02.02.2010, III B 20/09, BFH/NV 2010, 830. Die Vertrauensschutzregelungen des SGB X finden keine (entsprechende) Anwendung, dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, BFH vom 19.11.2008, III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; BFH vom 06.03.2013, III B 113/12, BFH/NV 2013, 976 (Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 18.12.2014, 2 BvR 1372/13)).

 

Rn. 27

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für die Festsetzung des Kindergelds sind die Familienkassen sachlich zuständig. Das sind die jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit, die insoweit im Wege der Organleihe (BFH vom 25.09.2014, III R 25/13, BStBl II 2015, 847) als FinBeh tätig werden (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 2 FVG) sowie die öffentlich-rechtlichen ArbG, deren Zuständigkeit sich – von der Ausnahme des § 72 Abs 8 EStG für die Festsetzung von Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abgesehen – aus § 72 Abs 1 EStG ergibt.

Nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4 FVG hat der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Befugnis, die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu übertragen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung). Es war deshalb auf der Grundlage des § 11 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4 FVG nicht möglich, die sachliche Zuständigkeit für VA im Bereich der Erhebung und der Vollstreckung auf eine Behörde (Inkasso-Service Familienkasse Recklinghausen) zu übertragen, BFH vom 25.02.2021, III R 36/19, BStBl II 2021, 712. Die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde bleibt auch dann rechtwidrig, wenn die für die Prüfung des Erlasses sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist, BFH vom 19.01.2023, III R 2/22, BFH/NV 2013, 796.

Aus den auf der Ermächtigung zur Benennung zentraler Ansprechpartner in § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 5 FVG fußenden Organisationsakten der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich – jedenfalls vor der Gründung des Zentralen Kindergeldservice (ZKGS) zum 01.02.2022 – in Bezug auf die Kindergeldfestsetzung für ein Kind mit Behinderung (als Person mit besonderem Schutzbedürfnis) keine die sachliche Zuständigkeit der regionalen Familienkassen abändernde Regelung zugunsten einer zentral zuständigen besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, FG DD'dorf prex: bitte Anfuehrung pruefen -->’dorf vom 26.07.2022,10 K 2692/21 Kg.

Die Festsetzung iSd § 70 Abs 1 EStG ist die positive wie die negative Entscheidung über Grund und Höhe des Anspruchs auf Kindergeld.

Bei der positiven Kindergeldfestsetzung handelt es sich um einen VA mit Dauerwirkung mit Bindungswirkung für die Zukunft, BFH vom 03.03.2011, III R 11/08, BStBl II 2011; Weber-Grellet in Schmidt, § 70 EStG Rz 2 (42. Aufl); Selder in Brandis/Heuermann, § 70 EStG Rz 14 (Oktober 2021). Durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes erfolgt nicht monatlich eine neue Festsetzung.

 

Rn. 28

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei der Festsetzung des Kindergelds handelt es sich um einen zeitlich teilbaren VA, BFH vom 26.07.2001, VI R 163/00, BStBl II 2002, 174; BFH vom 24.03.2009, III B 120/07, BFH/NV 2009, 1142; BFH vom 21.10.2015, VI R 35/14, BFH/NV 2016, 178; dies gilt auch für einen ablehnenden Bescheid, BFH vom 28.10.2005, III B 107/05, BFH/NV 2006, 549, und für einen Aufhebungsbescheid, BFH vom 19.12.2008, III B 163/07, BFH/NV 2009, 578.

Die positive Festsetzung von Kindergeld ab einem bestimmten Zeitpunkt beinhaltet keine Ablehnung für das für den davor liegenden Zeitraum beantragte Kindergeld, FG D'dorf vom 06.03.2017, 7 K 3673/16 Kg. Entsprechend dem nach § 66 Abs 2 EStG geltenden Monatsprinzip umfasst die Festsetzung somit einen Anspruch für jeden Monat, BFH vom 03.03.2011, III R 11/08, BStBl II 2011, 722; BFH vom 24.10.2012, V R 43/11, BStBl II 2013, 491, sodass sie für einzelne Monate aufgehoben oder geändert werden kann.

Die Familienkasse ist befugt, für ver...

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