Rn. 210

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da die Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO nicht auf Dauer-VA wie die Kindergeldfestsetzung zugeschnitten sind, hat der Gesetzgeber mit § 70 Abs 3 EStG, eingefügt durch das JStErgG 1996, eine eigenständige Änderungsvorschrift geschaffen. Es sollte vermieden werden, dass die Familienkasse für die Zukunft an eine als fehlerhaft erkannte Kindergeldfestsetzung gebunden bleibt, vgl BT-Drucks 13/3084, 21. Insoweit werden die Änderungsvorschriften der AO nur ergänzt, BFH BStBl II 2002, 81.

Die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung kann nur für die Zukunft erfolgen, BFH vom 25.02.2003, VIII R 98/01, DStRE 2003, 949; BFH vom 28.06.2006, III R 13/06, BStBl II 2007, 714; V 22.2 S 2 DA-KG 2023.

Auf Bescheide, durch die die Kindergeldfestsetzung aufgehoben oder abgelehnt wird, findet § 70 Abs 3 EStG keine Anwendung, BFH vom 21.01.2004, VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910 unter 6.a.; BFH vom 28.06.2006, III R 13/06, BStBl II 2007, 714.

Durch § 70 Abs 3 EStG werden die Kindergeldberechtigten im Vergleich zum vormaligen Recht verfahrensrechtlich erheblich schlechter gestellt. Nach § 45 SGB X war die Rücknahme rechtswidriger begünstigender VA nicht möglich, soweit der Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut hat. Dagegen wird der Vertrauensschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs 3 S 1 EStG nach § 70 Abs 3 S 2 EStG nur iRd § 176 AO berücksichtigt. Durch § 70 Abs 3 EStG wird § 173 Abs 1 Nr 1 AO nicht verdrängt, BFH vom 26.07.2001, VI R 163/00, BStBl II 2002, 174.

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