Rn. 282

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Familienkasse kann nach 129 AO Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines von der Familienkasse erlassenen Bescheides unterlaufen sind, jederzeit berichtigen, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft, vgl V 15.1 Abs 1 und V 15.2 DA-KG 2020. Die Berichtigungsmöglichkeit wirkt zu Gunsten wie zu Lasten des Kindergeldberechtigten. Bei berechtigtem Interesse des Kindergeldberechtigten ist – zu seinen Gunsten – zu berichtigen, vgl Tiedchen, DStZ 2000, 237.

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