Rn. 434

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG bezog sich auf Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG, dh auf sog Wirtschaftsgebäude. Gemeint waren aufgrund dessen:

  • Gebäude(-teile),
  • die zu einem BV gehören und
  • nicht Wohnzwecken dienen, falls der
  • Bauantrag vor dem 01.01.1994 gestellt wurde.

Ferner verlangte § 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG als weitere Voraussetzung, dass

(1) Herstellungsfall: diese Gebäude(-teile) aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt wurden
(2) Anschaffungsfall: diese Gebäude(-teile) aufgrund eines vor dem 01.01.1994 rechtswirksam geschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft wurden.
 

Rn. 435

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die Stichtage entschied

  • im Herstellungsfall der Tag der Bauantragstellung (dazu s Rn 345). Es kam nicht darauf an, wer den Bauantrag gestellt hatte, dh, der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder eines teilfertigen Gebäudes konnte auch dann degressive AfA vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem 31.12.2000 erworben hatte und aufgrund eines davor gestellten Bauantrags fertig stellte (H 7.2 EStH 2020 "Zeitliche Anwendung"; OFD Mchn v 02.01.2003, FR 2003, 215).
  • im Anschaffungsfall der Tag, an dem der rechtwirksame obligatorische (= schuldrechtliche) Vertrag abgeschlossen wurde. "Rechtswirksam abgeschlossen" war der schuldrechtliche Vertrag (Kaufvertrag oder Kaufanwartschaftsvertrag), wenn sich die Vertragsparteien nicht mehr einseitig davon lösen konnten. Hierzu war die notarielle Beurkundung (§ 311b Abs 1 BGB nF = § 313 BGB aF) erforderlich (R 7.2 Abs 5 EStR 2012). Eine noch ausstehende Genehmigung des Vertrages durch einen Dritten oder eine Behörde war idR bedeutungslos (BFH BStBl II 1982, 390).

    Die gleiche Formulierung "aufgrund eines rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages" findet sich zB auch in § 7h Abs 1 S 3 EStG, § 7i Abs 1 S 5 EStG lassen einen "gleichstehenden Rechtsakt" ausreichen, zB den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, § 90 ZVG; mE galt dies entsprechend für § 7 Abs 5 EStG (glA Beckermann, DB 1989, 1590); BFH BStBl II 1993, 152 (zu § 10e EStG) steht nicht entgegen.

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