Rn. 371

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss der StPfl glaubhaft machen. Er trägt dafür die objektive Beweislast (Feststellungslast) (FG Nds EFG 2017, 1418 rkr; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 441).

"Strenge Anforderungen" dürfen an diese Glaubhaftmachung nicht gestellt werden (BFH BStBl II 1972, 176; FG Köln 8 K 6294/95, EFG 2001, 675; FG D'dorf EFG 2019, 1673, Rev, Az des BFH IX R 25/19; Blum/Weiss, BB 2007, 2093: Sachverständigen-Gutachten ausreichend; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 441).

Auch FG Nds EFG 2017, 1418 rkr sieht ein Sachverständigen-Gutachten als geeignetes Mittel an, die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes zu klären.

Strenger aber wieder BFH BStBl II 2009, 986; Die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung oder Verwertung muss endgültig entfallen sein. Auch FG Sachsen v 06.10.2011, 6 K 552/09, DStRE 2012, 529, rkr verlangt bei Berufung auf wirtschaftliche Abnutzung (s Rn 183) vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer, dass die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung oder Verwertung entfallen ist.

Es gibt zB auch keinen Rechtsgrundsatz, dass als Alten- und Pflegeheime genutzte Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer hätten als zu Wohnzwecken genutzte (FG Nds EFG 2017, 1418 rkr).

 

Rn. 372

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nicht ausreichend sind aber für eine Abschreibung nach § 7 Abs 4 S 2 EStG:

  • unbestimmte Zukunftsaussichten (FG He EFG 1992, 438 rkr)
  • der Hinweis eines StPfl, der ein in Abbruchabsicht erworbenes Gebäude zwischenzeitlich durch VuV nutzt, auf den beabsichtigten Abbruch (BFH BStBl II 1982, 385)
  • der Hinweis auf die amtliche AfA-Tabelle (FG Nds EFG 1994, 96 rkr)
  • bloße Baumängel (FG RP EFG 1990, 166 rkr; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 441)
  • bloß ein nicht mehr zeitgemäßer Nutzungsstandard (FG He EFG 1992, 438 rkr)
  • eine ins Auge gefasste Betriebsaufgabe eines Zahnarztes aus Altersgründen oder wegen befürchteter Ärzteschwemme, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes mindestens 50 Jahre beträgt (FG BdW EFG 1994, 95 rkr)
  • nicht mehr zeitgemäßer Wärme- und Schallschutz an einem 1962 errichteten und 1984 erworbenen Wohnhaus (FG BdW EFG 1995, 200 rkr).
  • die bloße Vorlage einer Baubeschreibung ohne vorzutragen, dass das Objekt gegenüber anderen Gebäuden eine nachteilige Bausubstanz hat oder eine übermäßige Beanspruchung der Gebäudesubstanz durch Nutzung vorliegt (FG Nds EFG 2017, 1418 rkr).
 

Rn. 373

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Ausreichen kann aber:

  • die Darlegung, dass ein Reinertrag überhaupt nicht oder nicht in angemessener Höhe erzielbar ist oder Mietsenkungen oder Umbauten erforderlich sind (FG He EFG 1992, 438 rkr). Zur Frage einer AfaA in diesem Fall s Rn 397ff.
  • wenn der StPfl zum Abbruch des Gebäudes verpflichtet ist (BFH BStBl II 1985, 126 betreffend BV; aA FG RP EFG 1986, 221 rkr betreffend PV).

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