Rn. 183

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die technische Nutzungsdauer tritt als Berechnungsgrundlage zurück, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer zu beachten ist. Diese wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das WG rentabel genutzt werden kann (BFH BStBl II 2011, 696; 2011, 709). Eine wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass das WG vor dem technischen Verschleiß erfahrungsgemäß wirtschaftlich sinnvoll nicht mehr anderweitig genutzt oder verwertet werden kann, dh objektiv wirtschaftlich wertlos wird (BFH BStBl II 1998, 59 2011, 696; 2011, 709; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr).

Eine solche wirtschaftliche Wertlosigkeit liegt nicht vor, wenn das WG zwar im Betrieb nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber durch seine Veräußerung sich noch erhebliche Erlöse erzielen lassen (BFH BStBl II 1998, 59 für gewerblich vermietete Kfz, die idR nach 2–3-jähriger Nutzung zu einem 50 % der AK übersteigenden Preis veräußert werden – diese können nicht in 3 Jahren abgeschrieben werden).

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