Rn. 237

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zu beachten ist, dass bei der Abgrenzung zwischen "beweglichen" und "unbeweglichen" WG des AV Steuer- und Zivilrecht nicht unbedingt gleichlaufen:

(1)

Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs 2 Nr 2 BewG, zum Begriff s Rn 70) können

(a) zivilrechtlich wesentliche Grundstücksbestandteile sein (§ 94 BGB)
(b) steuerlich sind sie dann als bewegliche WG einzustufen (BFH BFH/NV 2019, 1076; R 7.1 Abs 3 S 2 EStR 2012), dh der Leistungs-AfA zugänglich.
(2)

Zubehör ist

(a) zivilrechtlich eine bewegliche Sache (§ 97 BGB)
(b) steuerlich zum Grundvermögen (§ 68 Abs 1 Nr 1 BewG) gehörig, sofern nicht Betriebsvorrichtung (§ 68 Abs 2 Nr 2 BewG).
(3)

Außenanlagen sind

(a) zivilrechtlich Grundstücksbestandteile (§ 94 BGB)
(b) steuerlich zum Grundvermögen (§ 68 Abs 1 Nr 1 BewG "sonstige Bestandteile"; s Schaffner in Kreutziger/Lindberg/Schaffner, BewG § 68 Rz 3) gehörig, sofern nicht Betriebsvorrichtung.

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