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Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Bauwerk muss den Aufenthalt von Menschen "gestatten"; dass es zum Aufenthalt von Menschen aus "bestimmt" ist, ist nicht erforderlich (BFH BStBl II 2009, 986). Dies bedeutet (Tz 2.4 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734):

  • Arbeitsbühne: Für die Gebäudeeigenschaft unschädlich ist auch, wenn man sich im Bauwerk allein auf Vorrichtungen aufhalten kann, die nur zur Bedienung/Wartung von Maschinen dienen (zB Arbeitsbühnen).
  • Bauliche Unzulänglichkeiten (zB schlechte Entlüftung, schlechte Lichtverhältnisse, gesundheitliche Schäden), die den Aufenthalt von Menschen erschweren: Sie führen nicht dazu, allein schon deswegen den Gebäudebegriff zu verneinen.
  • Eingang: Das Bauwerk muss durch normale Eingänge (zB Türen) betreten werden können, dh, behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern, schmale Stege reichen nicht.
  • Grundfläche: Im Bauwerk muss man sich nicht nur vorübergehend aufhalten können, daher sind zB keine Gebäude (sondern Betriebsvorrichtungen und damit bewegliche WG): Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen uä kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben (BFH BStBl III 1952, 84).
  • Lärm: Keine Gebäude sind Bauwerke, wenn während des stetigen Betriebsablaufs wegen des Lärmpegels der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk höchstens einige Minuten lang möglich ist.
  • Lärm und Temperatur: Herrschen in dem Bauwerk sowohl hohe/niedrige Temperaturen als auch ein extremer Lärmpegel, kann auch das Zusammenwirken beider Faktoren der Gebäudeeigenschaft schaden.
  • Temperatur: Keine Gebäude sind Bauwerke, in denen eine besondere hohe/niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des laufenden Betriebsvorgangs einen Aufenthalt von Menschen nicht oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung (zB für Inspektionsgänge) zulassen (BFH BStBl II 1991, 618).
  • Vorübergehend nicht möglicher Aufenthalt: Der während eines Betriebsvorgangs vorübergehend nicht mögliche Aufenthalt nimmt nicht die Gebäudeeigenschaft (zB während Versuchen oder gewissen Arbeitsvorgängen in Laboratorien), auch nicht eine nur wenige Minuten übersteigende Anwesenheit (BFH BStBl II 2008, 12 für Toilettenhäuschen; BFH BStBl II 2009, 986 für Fertighäuser).

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