Rn. 49

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Einzelnen sind folgende Fälle entschieden worden (übernommen in H 9.14 LStH 2021 2021; G. Söffing, BB 2000, 381; Gröpl, DStZ 2001, 65; Kowanda, DStR 2017, 961):

(1) Ehegatten, die gemeinsam die HK des von ihnen bewohnten Hauses getragen haben und die darin jeweils einen Raum für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, können jeweils die auf diesen Raum entfallenden HK für die Dauer der betrieblichen Nutzung als BA/WK in Form von AfA geltend machen (BFH BStBl II 1999, 774; 2010, 337; 2018, 355; H 9.14 LStH 2021 "Drittaufwand"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 87e; Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 56, 40. Aufl 2021).
(2) Das Gebäude gehört einem Ehegatten (E1), der andere Ehegatte (E2) beteiligt sich aber an den AK/HK. E2 hat in dem Gebäude "sein" Arbeitszimmer (Überschusseinkünfte, hier § 19 EStG). Soweit er eigene Aufwendungen auf das Arbeitszimmer macht, kann er diese als WK abziehen. Die AfA-Bemessungsgrundlage sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden AK/HK, soweit sie der Kostenbeteiligungsquote des E2 entsprechen (GrS BFH BStBl II 1999, 778; BFH DStRE 2010, 97; übernommen von H 9.14 LStH 2021 "Drittaufwand"). Die Kostenbeteiligungsquote wird ggf nachzuweisen sein. Hier tut sich wieder ein herrliches Betätigungsfeld für Streitereien und endlose Rechnereien auf (s auch Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 53 f, 40. Aufl 2021).
(3) Beide Ehegatten erwerben aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche ETW. E2 vermietete seine ETW, die andere (im Eigentum des E1 befindliche) wurde von E1 und E2 zu eigenen Wohnzwecken genutzt, außerdem befand sich darin das häusliche Arbeitszimmer (Überschusseinkünfte, hier § 19 EStG) des E2. E2 kann, da Drittaufwand, nicht die AK/HK, die E1 getragen hat, abschreiben (GrS BFH BStBl II 1999, 782). Abziehbar sind nur durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursachte laufende Aufwendungen (zB anteilige Reparatur- oder Energiekosten des Arbeitszimmers), wenn sie entweder von E2 absprachegemäß übernommen oder von E1 und E2 gemeinsam getragen werden (zB vom gemeinsamen Bankkonto). Nicht abziehbar sind aber die durch das Eigentum bedingten Kosten wie GrSt, Schuldzinsen, allg Reparaturkosten (BFH BStBl II 1999, 782; H 9.14 LStH 2021). Als Ausweg bietet sich hier an, dass E1 und E2 einen Mietvertrag abschließen, der freilich den allg Anfordernissen (Fremdvergleich!) entsprechen muss.
(4) Das Gebäude gehört allein dem Ehegatten E2. Das häusliche Arbeitszimmer nutzten beide Ehegatten (E1 und E2, beide haben Überschusseinkünfte, § 19 EStG). Allein aufgrund der Tatsache, dass E1 gemeinsam mit E2 ein Arbeitszimmer in der E2 gehörenden ETW nutzt, sind nicht E1 die anteiligen AK/HK des Arbeitszimmers entsprechend seiner Nutzung zuzurechnen (GrS BFH BStBl II 1999, 787).
(5) Sind die Ehegatten E1 und E2 nicht Eigentümer der ETW/des Hauses, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abgezogen werden, wenn die Aufwendungen aufgrund eines Mietvertrages von E1 getragen werden, aber E2 das Arbeitszimmer nutzt (BFH BStBl II 2000, 314; H 9.14 LStH 2021 "Drittaufwand").
(6) Nutzen mehrere StPfl als Miteigentümer das Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder entsprechend seinem Anteil die Aufwendungen (inkl AfA) als WK abziehen (BFH BStBl II 2017, 941; 2017, 938), auch s §§ 4,5 Rn 1770ff (Nacke). Handelt es sich um Ehegatten, sind die Kosten grds jedem Ehegatten hälftig zuzuordnen (BFH BStBl II 2017, 938), wobei der Höchstbetrag iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG iHv EUR 1.250 personenbezogen ist, hier also zweimal geltend gemacht werden kann (s Geserich, NWB 12/2017, 848).
(7) Nutzt Ehegatte E1 (der andere Miteigentümer ist der Ehegatte E2) allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er die AfA nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als WK geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (BFH BStBl II 2018, 355).

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