Rn. 322

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Bauwerk muss durch räumliche Umschließung gegen Witterungseinflüsse schützen. Dh nicht, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände haben muss. Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt (BFH BStBl IIII 1962, 121; Tz 2.3 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734).

 

Rn. 323

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Deswegen können auch, wenn die sonstigen Merkmale vorliegen, Gebäude sein (RFH RStBl 1941, 205; Tz 2.3 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734):

  • Markthallen
  • Industriehallen
  • Bahnsteighallen uÄ.
 

Rn. 324

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Übrigen gilt:

  • frei stehende schmale Überdachungen uä Schutzdächer: deren Breite muss mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweisen, sonst sind sie keine Gebäude (Tz 2.3 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734).
  • Überdachungen in leichter Bauausführung (betreffend nicht Bahnsteig-, Haltestellen und Tankstellenüberdachungen): überdachte Fläche muss, unabhängig von der Höhe, mehr als 30 qm betragen (Tz 2.3 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734). Daher sind zB Tankstellenüberdachungen mit einer Fläche von mehr als 400 qm Gebäude (BFH BStBl II 2001, 137; H 7.1 EStH 2020 "Gebäude").

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